Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV. Abschn.: ÜMbertragung der Forderung. 277 
Anzeige wirksam widerrufen ist, d. h. wenn der Widerruf noch vor der 
Anzeige oder zu gleicher Zeit mit ihr beim Schuldner eingegangen ist. 
10. Die dem Schuldner gegenüber zu erklärende Zurücknahme der 
Anzeige bewirkt nicht die Aufhebung der in der Zwischenzeit gegen 
den neuen Gläubiger vom Schuldner erworbenen Rechte (z. B. Auf- 
rechnungsrecht). 
11. Der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluß gilt zugunsten 
des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, 
bis er aufgehoben und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners 
gelangt ist (8PO. 8 8362). 
b) Beurkundung §. 410. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur 
Leistung nur gegen? Aushändigung einer von dem bisherigen 
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. 
Eine Kündigung" oder eine Mahnungs des neuen Gläubigers ist 
unwirksam“, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde 
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich? 
zurückweist. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der 
bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich" 
angezeigt hat.8 
1 308, IIA 853, IIbD 404, III 404. M. II, 187, 138. Prot. 1, 877, 396, 
397. D. 54 
1. Zug um Zug-Leistung. Der Schuldner hat nicht einen fälligen 
Anspruch auf Aushändigung einer Abtretungsurkunde (val. die ab- 
weichende Normierung im 8 368), sondern seine Leistungspflicht ist von 
der Aushändigung dieser Urkunde nur abhängig. Keine Anwendung 
findet daher § 2738, E. R. 56 208. Der Schuldner kann hinterlegen 
(§ 372). Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung, E. R. 70 16“. 
2. 8 247 A. 3. 3. 8 284 A. 1. 
4. 9639 A. 1. 5. 8 121. 
6. Über Form §8 126. 
7. A. vor 8 104. Über Verpflichtung des neuen Gläubigers, 
der ohne Mitteilung des Überganges der Forderung gegen den Schuldner 
klagt, zur Tragung der Prozehloßen vgl. 8P. 8 94. 
. Die Pirchanreit der Kündigung oder sckahmg ist an die Vor- 
legung der Abtretungsurkunde oder der schriftlichen Anzeige des bis- 
herigen Gläubigers geknüpft. Den neuen Gläubiger trifft daher die 
Beweislast. 
e) bei Gehaltsansprũchen usw. S. 411. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter ?, ein Geistlicher? 
oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt? den 
übertragbarens Theil des Diensteinkommens, des Wartegeldes
	        
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