IV. Abschn.: ÜMbertragung der Forderung. 277
Anzeige wirksam widerrufen ist, d. h. wenn der Widerruf noch vor der
Anzeige oder zu gleicher Zeit mit ihr beim Schuldner eingegangen ist.
10. Die dem Schuldner gegenüber zu erklärende Zurücknahme der
Anzeige bewirkt nicht die Aufhebung der in der Zwischenzeit gegen
den neuen Gläubiger vom Schuldner erworbenen Rechte (z. B. Auf-
rechnungsrecht).
11. Der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluß gilt zugunsten
des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig,
bis er aufgehoben und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners
gelangt ist (8PO. 8 8362).
b) Beurkundung §. 410.
Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur
Leistung nur gegen? Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Eine Kündigung" oder eine Mahnungs des neuen Gläubigers ist
unwirksam“, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde
erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich?
zurückweist.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich"
angezeigt hat.8
1 308, IIA 853, IIbD 404, III 404. M. II, 187, 138. Prot. 1, 877, 396,
397. D. 54
1. Zug um Zug-Leistung. Der Schuldner hat nicht einen fälligen
Anspruch auf Aushändigung einer Abtretungsurkunde (val. die ab-
weichende Normierung im 8 368), sondern seine Leistungspflicht ist von
der Aushändigung dieser Urkunde nur abhängig. Keine Anwendung
findet daher § 2738, E. R. 56 208. Der Schuldner kann hinterlegen
(§ 372). Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung, E. R. 70 16“.
2. 8 247 A. 3. 3. 8 284 A. 1.
4. 9639 A. 1. 5. 8 121.
6. Über Form §8 126.
7. A. vor 8 104. Über Verpflichtung des neuen Gläubigers,
der ohne Mitteilung des Überganges der Forderung gegen den Schuldner
klagt, zur Tragung der Prozehloßen vgl. 8P. 8 94.
. Die Pirchanreit der Kündigung oder sckahmg ist an die Vor-
legung der Abtretungsurkunde oder der schriftlichen Anzeige des bis-
herigen Gläubigers geknüpft. Den neuen Gläubiger trifft daher die
Beweislast.
e) bei Gehaltsansprũchen usw. S. 411.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter ?, ein Geistlicher?
oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt? den
übertragbarens Theil des Diensteinkommens, des Wartegeldes