282 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. A. * vor 8 104. Wirksamkeit der Mitteilung an den Zedenten,
E. R. 4¼, vgl. § 407 A. 3. 6. Berechnung der Frist 88§ 186 ff.
. D. h. der Erwerber kann überhaupt rechtswirksam zur Erklärung
der Gecneldsihlde nicht auffordern. Es kann aber in seiner Mitteilung
ein Angebot auf Abschluß eines Übernahmevertrags gemäß § 414 liegen,
. Gr. 49 909. Bei Aufforderung durch den Veräußerer tritt lediglich
die gesetzliche Frist von 6 Monaten ein. Nichterklärung gilt regelmäßig
als Genehmigung.
8. 8 925, GBO. 8 20. Die Mitteilung des Veräußerns ist auch
wirksam, wenn der Erwerber nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen ist, Z. R. 56 200, 75348, JW. 08 32, 11 "43, auch dann noch,
nachdem die Hypothek erloschen ist, 7. IJW. 086, 11443, Gr. 52 968. Die
Genehmigung des Gläubigers, erteilt auf die vor der Eigentumsein-
tragung erfolgte Mitteilung des Veräußerers, bewirkt aber die Befreiung
des Veräußerers von seiner persönlichen Schuld; jedenfalls tritt Be-
freiung ein, wenn die Genehmigung auf die vor der Eintragung vom
Veräußerer gemachte Mitteilung erfolgt ist, nachdem inzwischen der
Erwerber als Eigentümer eingetragen ist, 4. R. 6353
9. Eigenhändig durch Namensunterschrift (8 126). Die Geneh-
migung ist auch rechtswirksam, wenn die schriftliche Mitteilung den
Hinweis nicht enthält, Z. R. 6351, JW. 11 4¾¼ (a. M. E. Gr. 49 357). Auch
die mündliche Mitteilung schließt nur die Fiktion der Genehmigung
aus E. JW. 077“, Gr. 52 5/59, Bay. 5 44°9 (a. M. ZE. JW. 04 550).
10. Der Erwerber hat ein Interesse an der Mitteilung der Schuld-
übernahme, weil er aus der Schuldübernahme (8§ 4153) dem Veräußerer
haftet. Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Unterlassung.
11. Hat der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt, so
bleibt der bisherige Schuldner persönlich verpflichtet. Befriedigt er nun
den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek (§ 1164). Über die weiteren
Sicherungsmaßregeln §§ 1165 bis 1167.
12. A. “ vor § 104. Analoge Anwendung des § 416 auf Schuld-
übernahme durch a#t Ersteher 56. 8 53.
3. Einwendung des Schuld-
goohung des, Sch §. 417.
Der Uebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen?
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine
dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht
aufrechnen.
Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechts-
verhältnisse zwischen dem Uebernehmer und dem bisherigen
Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger gegenüber Ein-
wendungen nicht herleiten.“
1 316, 1I a 360, 11b 411, 111 411. M. II, 146, 147. Prot. I, 419 bis
421. § 404.