286 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
lichkeiten), 88 1654, 1388 (Vater neben dem Kinde), 88 1833, 1915
(Vormund, Mitvormund, Gegenvormund, Pfleger), g 2058 Erben für
die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten), § 22198 (mehrere Testa-
mentsvollstrecker), § 419 (Vermögensübernahme), § 2382 (Erbschafts-
käufer und “verkäufer), § 127 (im Zweifel bei gemeinsch. Verpflichtung
durch Vertrag). Unteilbarkeit der Leistung § 431, HGB. § 782 (Lehr-
ling, neuer Lehrherr oder Prinzipal), HGB. 8 * (die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft), HGB. 88 130, 161, 20014, 202, 203, 204,
208, 209, 2252, 2412, 2422, 249, 267, 269° 273 , 298, 3068. 320.
33404 Gen G. zs 34, 41, 90 Mitglieder des Vorstands, des Aussichts-
rats und Liquidatoren), GmbH#. 88 43, 44, 52, 71, 73 (Geschäftsführer,
deren Stellvertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats und Liquidatoren, der
vor Eintragung der Gesellschaft m. b. H. in deren Namen Handelnde
und die in das Geschäft eintretende Gesellschaft, E. R. 724059), B. 814,
(der Meistbietende und Ersteher). Erwerber der Zuwendung und Erbe
für lr 3, Eköschaftssteuer, RG. 3. 6. 06 § 312, mehrere Versicherer.
Vers G. 8§ 5
3. kisnahmen: d § 335 ( FlI. § 428 A. 2), ferner infolge Vertrags
sowie infolge Unteilbarkeit der Leistung (8 432).
rhehentdnen. 421.
Schulden Mehrere eine! Leistung in der Weise, daß jeder
die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber
die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesammt-
schuldner)?, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile
fordern.) Bis zur Bewirkung" der ganzen Leistung bleiben
sämmtliche Schuldner verpflichtet.
1 3214, 334, II 3 364, IID 415, III 415. M. 154 bis 156, 188, 159. Vrot. 1,
43, 435. S.W. 8 32, Sch. R. a. 28, R. k. L, § 32, R. j. L. § 27. D. 57.
1. Die Identität des Leistungszwecks wird dadurch nicht in **
gestellt, daß die Schuldner unter verschiedenen Bedingungen oder Zeit-
bestimmungen verhaftet sind, Z. JW. 08 187, Gr. 54 10.
2. § 420 A. 2.
3. KO. 8 68. Verklagt der Gläubiger die Gesamtschuldner in einer
Klage, so sind sie Streitgenossen (8PO. 8§8 59, 61, 100).
4. Klageerhebung oder Verurteilung befreien nicht.
2. Einwirk. auf d. Schuldverh.
a) kau zichupver, §. 422.
Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner? wirkt auch
für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung
an Erfüllungsstatts, der Hinterlegung und der Aufrechnung.5