Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

294 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
vertretbarer Sachen treten aber erhebliche Modifikationen ein (§ 651). 
HG. 8# 3817. » 
3.s§90,94A.9,243,480;HGB.§360;auchSachen,dtc 
BestandteileeinesGxundstückssindodergewordcnsindE.R.63M, 
auch Geld, wenn es als Ware in Betracht kommt. über Viehkauf 
8 481 ff. Der Kaufgegenstand ist genügend bezeichnet, wenn er be- 
timmbar ist (durch den Bedarf des Käufers) 2. 07 103, Gr. 51 #56. 
Ist das Quantum „ungefähr“ (zirka) bestimmt, so darf das ausgedrückte 
Quantum nicht erheblich überschritten werden. Über Zubehör 88 97, 
98, 314, 926. Auch eine künftige Sache (Früchte § 99, Abgrenzung 
von der Pacht (§ 581 AM. 2) oder die Erwartung einer solchen (Hoffnungs- 
kauf) kann Gegenstand des Kaufes sein. Ob der Kauf künftiger Sachen 
bloßer Hoffnungskauf (emptio spei) oder Kauf der erwarteten Sache 
(emtio rei speratae) ist, hängt von der Parteiabsicht ab. Spezialvor= 
Höristen fehlen; desgleichen über Kauf in Bausch und Bogen. Über 
Kauf einer noch nicht oder nicht mehr vorhandenen oder verbotenen 
Sache §§ 306 bis 309. Über Verkauf ein und derselben Sache nach- 
einander an verschiedene Personen Z. JW. 10 166. Über Kauf eines 
Vermögens 9S 310 ff., eines Grundstücks § 313, einer Erbschaft 6 2371, 
eines Handelsgeschäfts HGB. § 22, der eigenen Sache 88 306 bis 308 
E. Gr. 48880), der verpfändeten Sache durch den Eigentümer § 1239, 
GB. 8§ 373“, BVG. 8 685. 
4. Naturalerfüllung nach 8§8 854, 929 ff., vgl. HGB. § 474. Über 
Grundstücksübergabe E. R. 52277. Aus dieser Leistungspflicht folgt, daß 
Verkäufer bis zum Gefahrübergang für die Kaufsache Sorge zu tragen 
hat (88§ 276, 300 2); notwendige Verwendungen kann er nicht ersetzt ver- 
langen. Vgl. § 450. E. JW. 01 15. 
5. Rechtserfüllung (§8 873, 925, 926, 929 bis 935, GBO. 88 40, 
41) E. R. 50 169, 52877. Vgl. aber § 443. Motiv und Zweck ist gleich- 
gültig, daher Verkauf zum Zwecke der Sicherung zulässig (vgl. auch 
8 10 Über Haftung für Freiheit von Rechten §§ 434 bis 436. Aus 
dem Wesen des Kaufvertrags läßt sich nicht der Satz behaupten, daß 
Verkäufer kraft Vertrags den kaufenden Personen für eine die Sicherheit 
nicht gefährdende Beschaffenheit der Räume oder Zugänge des Kauf- 
hauses einzustehen habe Z. R. 74 ½6. 
6. Übertragbare Rechte allerart, auch Rechte, die in der Person 
des Käufers erst neu begründet werden (§ 449), sowie Forderungen 
#437). Kauf von Wertpapieren mit Sperrverpflichtung Z. R. 72 25. 
kauf einer Briefhypothek E. R. 63 125. Kauf eines Anteils an einer 
Sache ist wie Sachkauf zu behandeln. § 90 A. 1 u. A. 4 a. E. 
7. Z. B. Nießbrauchsrechts (8§ 10361, 1059), Pachtrecht (8 581), 
Erbbauchrecht (88 1012, 10172), Wohnungsrecht (8 10931), Mobiliar- 
Pfandordnung (§ 1251). 
8. Leistungsort §§ 269, 270; Leistungszeit § 271. 
9. Ausgeschlossene Käufer §8 456 bis 458. 
10. Zum Wesen des Kaufvertrags gehört, daß die Gegenleistung 
des Käufers in Geld festgesetzt ist. Doch ändert sich die Natur des Ver- 
trags nicht, wenn neben dieser Geldleistung Leistungen anderer Art 
  
 
	        
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