VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. I. Allg. Vorschrift. 295
(5. B. Gewährung eines Auszugs-Wohnun Srechts a. 90) bedungen sind
(§8 473, 5 7). sselbe gilt, wenn der Verkäufer außer der Lieferung
der Sache zu einer Nebenleistung verpflichtet ist (Aufstellen, Montieren
einer Maschine), vgl. auch §447 A. 1. Laesio enormis nicht anerkannt —
Der Kaufpreis muß bestimmt sein E. R. 43 294; oder wenigstens bestimmbar
vgl. §§ 315 bis 319, 453 und H#GB. § 380, über lbermittelung des
Kaufpreises § 270, über Zahlungszeit des Kaufpreises § 275 A. 2, über
Verzinsung § 452 und HG. § 353, über Belegung durch Schuldüber-
nahme 3 416, über Umwandlung in ein Darlehen § 6072, über Vor-
behalt des Rücktritts bei unterbliebener Zahlung des Kaufpreises §8 360,
vgl. aber 9#4545 über die Klausel: Netto Kasse gegen Konossement Z. R.
59##, 61 ½0; Netto Kasse gegen Faktura Z. R. 69 186. Kasse nach An-
kunft der Ware E. Gr. 48 1016. Beweislastfrage E. JW. 03 100, 08450,
93’u, Gr. 52 250 und § 271 A. 5.
11. Der Verkäufer hat gegen den Käufer die Klage auf Abnahme,
d. h. auf Übernahme der mit den gesetzlichen und vertragsmäßigen Eigen-
schaften versehenen (zZ. R. 537 über Größenmangel eines Grundstücks),
zur Ablieferung bereiten (2. JW. 0468) Kaufsache in seine tatsächliche
Verfügungsgewalt Z. R. 531½3, 56 157, JW. 04118. Beweislast E. R.
56 10. Zwangsvollstreckung nach ZP. § 887. Aus der Abnahmepflicht
solgt beim Spezifikationskaufe die Pflicht des Käufers zu spezifizieren.
Die Leistung au Abnahme der Kaufsache ist aber nur unter besonderen
Umständen (z. B. Berkauf eines Hauses auf Abbruch E. R. 62 136), das
Aquivalent der re des Verkäufers, vgl. auch Z. R. 53 105
56 111, 57100. Abnahmepflicht bei Grundstückskauf &. R. 5370, 69 107, bei
Kauf eines ganzen Handelsgeschäfts E. JW. 10 751. Verschuldete Nichtab-
nahme begründet Schuldnerverzug (88 284 ff.) E. R. 69 407. Über den Unter-
schied zwischen Abnahme= und Annahmeverzug, speziell die Unanwendbarkeit
des § 287 auf den Abnahmeverzug E. R. 57 ; Kosten der Abnahme § 448;
Wert des Streitgegenstandes bei Klage auf Abnahme E. R. 57/°#, Gr. 5140.
Ülber den Leistungsort für die Abnahmepflicht § 269, kE. R. 4978, JW. 00 1½.
Über die Abnahme beim Werkvertrage vgl. 8§ 640.
12. Mit „Sachen und Rechten“ ist der Gegenstand des Kaufes nicht
zutreffend und erschöpfend bezeichnet. Auch ungeschützte wirtschaftliche
Güter (Geschäftsgeheimnis; Handelsgewerbe mit Kundschaft, Molkerei-
geschäft E. R. 63 5°, 67 85, 69 151, Gr. 51 vos, 54°931, Bay. 9 635, Pensionat
E. R. 67*, ärztliche Praxis . R. 66 155, 75 ½1#, JW. 07/7, vgl. auch
E. R. 37 16, Zeitungsverlag ZE. R. 68½, 70 284) können gekauft werden.
Bertrag über alleinige Ausbeute des durch Patent geschützten Verfahrens
ist Kauf ZS. R. 31 7/5, 57 88, JW. 07 136, Gr. 5297.
2. Gewährleist. wegen Rechts-
nängel.: a) Imallgemeinen §. 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften
Gegenstand" frei von Rechten zu verschaffen", die von Dritten?
gegen den Käufer geltend gemacht werden können.“7
1 371, II 376, II b 428, III 428. M. 11, 214, 215. Prot. I, 654, 655.
D. 57, 55. — F8 400, 52. 8 2876 (Erbschaftskauß.