Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

296 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. Wegen Sachmängel 88 459 bis 493. Sachmangel ist die Un- 
bewohnbarkeit der Räume wegen deren baupolizeiwidrigen Beschaffenheit 
. R. 69 956, JW. O03 B. 157.303, 06 57, 07478, 08 718, Gr. 53 vo“, desgleichen 
die Bebauungsunfähigkeit S. JW. 127. Dagegen ist eine bestehende 
Baubeschränkung und beschränkte Benützbarkeit des Erdgeschosses eines 
verkauften Haufes ein Rechtsmangel Z4. JW. 09138. Die im Falle der 
Seuchengefahr polizeilich vorübergehend angeordneten Schutzmaßregeln 
(•6 18 lruchen .) sind keine Rechte im Sinne von 8 434. 
433. 
3. ZE. JW. 10 1/5. Z. B. von Pfandrechten, Hypotheken-, Grund- 
und Rentenschulden (§ 439), Vormerkungen (8 883) und relativen Ver- 
äußerungsverboten (§ 135), Grunddienstbarkeiten (88 873, 1018), (vgl. 
dazu E. R. 66 318), bestehenden Kellerrechten Z. R. 56·38, Miet= und 
Pachtrechten (88 571 ff., 581). Patentrechte Z. JW. 11 615 § 434 findet 
keine Anwendung in den Fällen der §88 912 ff. Ausschluß der Gewähr- 
leistung bei Veräußerung auf Grund der Pfändung ZPO. 8§ 806 und 
bei Zwangsversteigerung ZVG. 8 55 a. E. — Weiter gehen 88§ 435, 4372. 
4. Verjährung § 195. Behauptungs= und Beweislast § 442. 
5. Kann auch Käufer sein E. R. 59400. 
6. Wenn Auflassung und Hypothekenlöschung Zug um Zug gegen 
Kaufpreisanzahlung stattzufinden hat, genüigt in der Regel die Übergabe 
der löschungsfähigen Quittung, E. JW. 02 B141. 
7. Ausschluß §8§ 439, 443. 
bh bei Grundstücken u. Schiffen 
aa) nicht bestehende Rechte §. 435. 
Der Verkäufer eines Grundstücks!: oder eines Rechtes an 
einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene 
Rechte?, die nicht bestehen 3, auf seine Kosten zur Löschung“ zu 
bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu 
verschaffende Recht beeinträchtigen würden. 
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf eines Schiffes oder 
eines Rechtes an einem Schiffe für die im Schiffsregister ein- 
getragenen Rechte. 
1 378, Ia 377, IIb 429, III 429. M. II, 222. Prot. I, 664. D. 58.— 
g8 440, 523. 
1. § 10171; GB. 7 (Erbbaurecht). 
2. 8 873 A. 3. 3. Wegen bestehender Rechte 8 434. 
4. GBO. 19, 22, 27. Vgl. auch § 89.1 u. ¼. R. 53411, 6.1167 
(Berichtigungsanspruch des Verkäufers nach Auflassung). 
5. §8 1259 ff., FG. 8 102. 
bb) öffentl. Abgaben u. Lasten §. 436. 
Der Verkäufer eines Grundstücks! haftet nicht für die 
Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.