298 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Der Verkäufer eines Werthpapiers? haftet auch dafür, daß
es nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist.“
1 298, IIa 879, IIb 481, III 431. M. II, 125, 126. Prot. I, 386, 666,
656, 669, 670, II, 475. D. 58. — 8§8 440, 523,
1. Über Haftung des Schenkers 88 521, 523. Über Vermächt-
nis einer Forderung §§ 2169, 2170, 2173. Auf die Übertragung auf
Grund einer gerstüichen Verpflichtung oder kraft Gesetes findet der § 437
keine Anwendung, sofern nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsverhältnisse sich etwas anderes ergibt.
2. Der Verkäufer hat seinem Käufer, nicht auch dessen Nachmanne
dafür einzustehen, daß das Recht zur Zeit des Vertragsabschlusses
so besteht, daß es den Angaben entspricht, die der Verkäufer dem Käufer
gegenüber von ihm gemacht hat (vgl. auch K. R. 56 255, Bay. 6 10) und
nicht durch Gegenrechte und Einreden wirksam entkräftet werden kann
(nomen verum). Die Haftung geht weiter wie beim Verkauf einer nicht
existenten Sache, wo Unmöglichkeit der Leistung vorliegen würde (8 306).
Der Verkäufer haftet wegen Nichterfüllung (§ 440), nicht beschränkt wic
nach Lex Anastasiana. Erfüllungsort, E. JW. 01 440, 02 B. S. 111. ÜüÜber
Haftung für die Güte der Forderung (nomen bonum) § 438. Aus-
schluß der Haftung §§ 439, 443 und wenn die Forderung als eine
zweifelhafte veräußert ist. Auf einen Vertrag über ein Recht, das über-
haupt nicht entstehen kann, findet § 437 keine Anwendung, 2. R. 68 25.
3. A.“ vor § 793. Über Haftung des Verkäufers von Wertpapieren
vgl. auch S. R. 56 ½5, 594¾, aber E. R. 63 , JW. 09 °8 (Aktie), E. R.
73 211, Gr. 48108 (Kux). 4. gPO. 8 948. über Zahlungssperre
(3P. § 1019) § 135 und § 434 W. 3.
bb) Zahlungsunfähigkeit S. 438.
Uebernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung
für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners?, so ist die Haftung?
im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Ab-
tretungs zu beziehen.
1 299, II 880, IIb 482, III 489. M. II, 126, 127. Prot. 1, 387. D. 52.
1. Ohne übernahme tritt diese Haftung, bei der es sich übrigens
nicht um einen Rechtsmangel handelt, nicht ein.
2. In der Haftung izt eine Garantieübernahme zu erblicken, E. R.
60 71, 72 40, JW. 10 281. Die Schriftform des § 766 ist nicht erforder-
lich, Z. JW. 07 106. Vgl. § 401 A. 3. Übernahme der Haftung für den
vollständigen und pünktlichen Eingang der Zahlung E. JW. 10 71.
3. 398. Analoge Anwendung bei Abtretung einer Forderung
an Erfüllungsstatt E. Gr. 474.
d) Kenntnis des Käufers 8. 439.
Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte! nicht zu
vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse?
des Kaufes kennt.“