Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Wegen  Einführung  dieses  Kirchengesetzes  in  der  Oberlausitz  bleibt  besondere  Bekanntmachung
  vorbehalten.

Dresden,  den  8.  Dezember  1896.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Schurig.

v.  Metzsch.

v.  Seydewitz.
v.  Watzdorf.

 

 

Nr.  83.  Bekanntmachung,

das  über  das  Besetzungsverfahren  bei  geistlichen  Stellen  unter  dem
8.  Dezember  1896  erlassene  Kirchengesetz  betreffend

vom  8.  Dezember  1896.

Mit  Genehmigung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister  tritt  das
Kirchengesetz,  das  Besetzungsverfahren  bei  geistlichen  Stellen  betreffend,  vom  8.  Dezember
1896  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  226  flg.),  soweit  dessen  Bestimmungen  nach  §  6  desselben  bis
zu  Erlangung  staatsgesetzlicher  Genehmigung  nur  auf  Stellen  unter  landesherrlicher
Kollatur  Anwendung  finden  und  vorbehältlich  weiterer  Bestimmung  über  den  Zeitpunkt
seiner  Einführung  in  der  Oberlausitz  mit
dem  1.  Januar  1897
in  Kraft.

Dresden,  den  8.  Dezember  1896.

Das  Evangelisch-lutherische  Landeskonfistorium.

v.  Zahn.
Thoß.

 

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