— 228 —
Wegen Einführung dieses Kirchengesetzes in der Oberlausitz bleibt besondere Bekanntmachung
vorbehalten.
Dresden, den 8. Dezember 1896.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Nr. 83. Bekanntmachung,
das über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen unter dem
8. Dezember 1896 erlassene Kirchengesetz betreffend
vom 8. Dezember 1896.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister tritt das
Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom 8. Dezember
1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226 flg.), soweit dessen Bestimmungen nach § 6 desselben bis
zu Erlangung staatsgesetzlicher Genehmigung nur auf Stellen unter landesherrlicher
Kollatur Anwendung finden und vorbehältlich weiterer Bestimmung über den Zeitpunkt
seiner Einführung in der Oberlausitz mit
dem 1. Januar 1897
in Kraft.
Dresden, den 8. Dezember 1896.
Das Evangelisch-lutherische Landeskonfistorium.
v. Zahn.
Thoß.
P# und Verlag der Zimnel. Holhn#######cke . G. Meinbi Soh. Laden