VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 311
schlusse" des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der
im §. 459 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässig-
keit" unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er
nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat!, nur, wenn
er den Fehler arglistig verschwiegen hat.?
1 382, II P8, IIb 458, III 454. M. II, 9224 bis 226. Prot. 1, 671
* Gis D. 62. — 88 464, 481, 539, 651.
1. Vertragsmäßiger § 476. 2. D. h. einen Fehler im Sinne
von § 4591 (E. Gr. 50 5½) oder das Frhlen einer zugesicherten Eigen-
schaft, vgl. auch noch E. R. 67 148. 3. 9 459 W. 1. 4. 88 145 ff.,
166 A. 7, 439 A. 2.
5. Doch wird die Kenntnis dem Käufer dann nicht schaden, wenn
es sich um Fehler handelt, auf deren Beseitigung durch den Verkäufer
der Käufer nach dem Grurhsate von Treu und Glauben rechnen durfte,
oder wenn eine zur Zeit des Kaufes nicht vorhandene Eigenschaft, ohne
Übernahme einer Herstellungspflicht, in der Weise zugesichert wird, daß
sie beim Gefahrsübergange vorhanden sein werde. m letzteren Falle
liegt eine vertragsmäßige Erweiterung der Gewährleistungspflicht vor.
Venntnis bei der Annahme § 464.
6. § 277 A. 2. Unbekannt muß dem Verkäufer auch der Umstand
geblieben sein, daß durch den Fehler der Wert oder die Tauglichkeit der
che zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufgehoben oder gemildert ist. E. Gr. 50 8378. Keine Ver-
pilichtung, vor dem Vertrags chluß die Sache zu besichtigen. Über Kauf
nach Bestt E. Gr. 51 178.
7. Die Zusicherung befreit den Käufer von jeder Verpflichtung,
sich um die Beschaffenheit der Sache zu kümmern.
8. 8 443 A. 3 u. § 476 A. 5 und §8 463, 477, 479, 480, 485, 524,
540, 600, 637, 638, 2183, 2385. Bedeutung des Verschweigens der
wahren Hypothekenbelastung k. JW. 08 0.
9. Der Verkäufer hat darzutun, daß dem Käufer der Mangel be-
kannt war oder (soweit es sich nicht um eine Zusage handelt) ohne grobe
Fahrlässigkeit nicht unbekannt sein konnte, z. B. weil der Fehler in die
Angen sprang.
b) beim Pfandverkauf s. 461.
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache?
nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfand-
rechts in öffentlicher Versteigerung“ unter der Bezeichnung als
Pfand verkauft wird.“
1 895, IIa 898a, Hb 454, III 455. M. II, 287, 238. Prot. 1, 701;
IIl 450 bis 482. D. 62. — 8 481.
1. z 460 A. 2. 2. Vgl. 8 459 A. 1.
3. 3 383 M. 8, 9.
4. 88 12351, 1237, 156; 8PO. g 806 und ZV. § 56.