VII.Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 317
1. 88 462, 465 bis 467. Herabsetzung des Gesamtpreises 8§ 471.
2. Die Entscheidung, welche Sache Haupt= und welche Nebensache
ist, ist nach der Verkehrssitte Ebjebio wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit
im Vergleich zu der anderen Sache) zu treffen (§ 9472).
7) Herabsetzg. d. Gesamtpreises S. 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen
Gesammtpreis die Wandelung! nur in Ansehung einzelner? Sachen
statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen
in mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung
nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde.“
1 391, IIa 407, IIb. 464, III 465. M. 1I, 236. Prot. 1, 694. D. 62.
— 88 478, 481, 508, 548, 684.
1. 8§ 462, 465 bis 467. ,
2. §§ 469 Satz 1, 470 Satz 2. 3. 8 473.
4. Beträgt z. B. der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem
Zustande 2500 M., der Wert der von der Wandelung nicht betroffenen
Sachen 2300 M. und der Kaufpreis 2400 M., so ist solgende Gleichung
aufzustellen: 2300: 2500 = xJ:2400. k— 2208. Vgl. 8§ 472,.
*O Miuderung. aa) Im allg. §. 472.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Werth der
Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werthe ge-
standen haben würde.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen
Gesammtpreis die Minderung nur wegen einzelner“ Sachen statt,
so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesammtwerth aller
Sachen zu Grunde zu legen.“
1 392, IIà 408, IIb 465, III 466. M. II, 236. Prot. I, 694 bis 690.
D. 62. — 88 823, 473, 481, 587, 634.
1. 9§§ 462, 465. Langjähriger Gebrauch und selbst Verbrauch
ver, angelhaften Sache schließt den Minderungsanspruch nicht aus,
E. R. 66 15.
2. Die nach der relativen Berechnungsmethode, welche aber nur
anzuwenden ist, wenn eine Berschiedenheit von Kaufpreis und wirklichem
Werte vorliegt (vgl. 4. JW. 0658), aufzustellende Gleichung würde also
unter der Unterstellung, daß der Kaufpreis 100 M. beträgt, die Sache
zur Zeit des Kaufabschlusses ohne den Fehler einen Wert von 95 M.
und mit dem Fehler von 80 M. hat, wie folgt lauten: 80: 95 = N :100.
1 -8410 (vgl. E. R. 62285, JW. 09 1883). Über Berechnung des Werts
der verkauften Sache, für welche ein bestimmter Ertrag zugesichert ist,
+. JW#. 03 B. 249, beim Tausch, E. R. 72 29%, 73158. Ist der Kaufpreis
zum Teil gezahlt, zum Teil gestundet, so findet die Minderung in einem