Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 317 
1. 88 462, 465 bis 467. Herabsetzung des Gesamtpreises 8§ 471. 
2. Die Entscheidung, welche Sache Haupt= und welche Nebensache 
ist, ist nach der Verkehrssitte Ebjebio wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit 
im Vergleich zu der anderen Sache) zu treffen (§ 9472). 
7) Herabsetzg. d. Gesamtpreises S. 471. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen 
Gesammtpreis die Wandelung! nur in Ansehung einzelner? Sachen 
statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, 
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen 
in mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung 
nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde.“ 
1 391, IIa 407, IIb. 464, III 465. M. 1I, 236. Prot. 1, 694. D. 62. 
— 88 478, 481, 508, 548, 684. 
1. 8§ 462, 465 bis 467. , 
2. §§ 469 Satz 1, 470 Satz 2. 3. 8 473. 
4. Beträgt z. B. der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem 
Zustande 2500 M., der Wert der von der Wandelung nicht betroffenen 
Sachen 2300 M. und der Kaufpreis 2400 M., so ist solgende Gleichung 
aufzustellen: 2300: 2500 = xJ:2400. k— 2208. Vgl. 8§ 472,. 
*O Miuderung. aa) Im allg. §. 472. 
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse 
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Werth der 
Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werthe ge- 
standen haben würde. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen 
Gesammtpreis die Minderung nur wegen einzelner“ Sachen statt, 
so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesammtwerth aller 
Sachen zu Grunde zu legen.“ 
1 392, IIà 408, IIb 465, III 466. M. II, 236. Prot. I, 694 bis 690. 
D. 62. — 88 823, 473, 481, 587, 634. 
1. 9§§ 462, 465. Langjähriger Gebrauch und selbst Verbrauch 
ver, angelhaften Sache schließt den Minderungsanspruch nicht aus, 
E. R. 66 15. 
2. Die nach der relativen Berechnungsmethode, welche aber nur 
anzuwenden ist, wenn eine Berschiedenheit von Kaufpreis und wirklichem 
Werte vorliegt (vgl. 4. JW. 0658), aufzustellende Gleichung würde also 
unter der Unterstellung, daß der Kaufpreis 100 M. beträgt, die Sache 
zur Zeit des Kaufabschlusses ohne den Fehler einen Wert von 95 M. 
und mit dem Fehler von 80 M. hat, wie folgt lauten: 80: 95 = N :100. 
1 -8410 (vgl. E. R. 62285, JW. 09 1883). Über Berechnung des Werts 
der verkauften Sache, für welche ein bestimmter Ertrag zugesichert ist, 
+. JW#. 03 B. 249, beim Tausch, E. R. 72 29%, 73158. Ist der Kaufpreis 
zum Teil gezahlt, zum Teil gestundet, so findet die Minderung in einem
	        
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