320 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
einem Jahre von der Uebergabe? an. Die Verjährungsfrist kann
durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisaufnahme zur
Sicherung des Beweises?, so wird die Verjährung unterbrochen.20
Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens
fort. Die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 und des §. 212
finden entsprechende Anwendung.
Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung 11 eines
der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
397, II a 418, IIb 470, III 471. M. II, 238 bis 241. Prot. I, 674 bis
677, 701 bis 708, 746. D. 68, 64. — 88 480, 481, 490, 688, 689, 651.
1. 8 462. § 194 A. 1.
2. 8 463. Das RG. unterwirft den Anspruch des Käufers einer
nur der Gattung nach bestimmten Sache auf Schadensersatz wegen schuld-
hafter Lieferung einer mangelhaften Sache auch der kurzen Verjährung,
E. R. 53 704, 56 16°.
3. 88 194, 203 ff. Ohne Rücksicht darauf, ob der Mangel inner-
halb der Frist erkannt wurde oder auch nur erkennbar war. — Beginn
der Verjährung bei einem vormundschaftsgerichtlich zu genehmigenden
Vertrage, wenn vor der Genehmigung übergeben, 2. R. 65 247. egen
Erhaltung der Rechte aus der Wandelung und Minderung im Wege der
Einrede 8 478.
4. In diesem Falle verbleibt es bei der regelmäßigen Verjährungs-
frist § 195, Z. R. 66 7, vgl. § 460 A. 8.
5. Wegen Berechnung der Frist 88 186 ff.
6. Streng einseitiger Akt des Verkäufers, wodurch er den Gewahr-
sam aufgibt und dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, sich sofort den
Gewahrsam durch einseitigen Akt zu verschaffen, E. R. 73 391, JW. O081,
S. A. f. R. 136. Nicht von der Übergabe durch constitutum posses-
sorium (8 930), Vindikationszession (§ 931), Übergabe der Traditions-
papiere (HGB. 88 424, 450, 647 BöSch G. § 72), weil erst mit der
Dlieferung die Möglichkeit einer Sachuntersuchung gegeben ist, 2.
. 0578.
7. 88 313 A. 4 und 446. Diese Frist ist auch maßgebend bei
Mängeln von Zubehörstücken eines Grundstücks, 2. JW. 0145, Gr. 36, 1.
8. E. R. 62 438 (stillschweigende Vereinbarung). Ausnahme von
8 225. Die Verlängerung über die ordentliche Verjährungsfrist hinaus
ist unzulässig, Z. JW. 05 200. Über Wirkung eines Garantieversprechens
Z. R. 37 s 1, 65 11, Gr. 53 8.
9. B8PO. 88 485 ff. u. dazu 24. R. 66 365-414.
10. 8 217.
11. 8§8§ 202 ff. und dazu ZE. R. 54 221.
12. Über die Gewährfristen beim Viehkaufe 88 182 bis 486. Über
die damit verbundene Abweichung bei der Verjährung § 490.