Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 325 
3. Gewährfrist. a) Beginn §. 483. 
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an 
welchem die Gefahr auf den Käufer? übergeht.“ 
1 101, II A 418, IIb 476, III 477. M. II, 254. Prot. I, 718, 735, 736. 
D. 67, 68. — 6 492, 5# B. § 382. 
§ 482. 2. 88 3002, 446, 447. 
. Berechnung der Frist 88 187, 1881; § 193 findet keine An- 
wendung. 
b) Bedentung S. 484. 
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist!, so 
wird vermuthet ?, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden 
gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über- 
gegangen ist.“ 
1 402 Satz 1, II àA 419, II b 477, 111 478. M. 11, 254. Prot. 1, 735, 76 
D. 67, 68. — § 492. 
1. § 482. 2. Gegenbeweis ist also zugelassen (3PO. 8 292). 
Einl. II 7. 3. §8 3007, 446, 447. 
Jbc) Anzeigepflicht 8. 485. 
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zu- 
stehenden Rechte 1, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem 
Ablaufe der Gewährfrist" oder, falls das Thier vor dem Ablaufe 
der Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode 
des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt? oder die An- 
zeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen 
den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet“ oder 
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises be- 
antragt.? Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer 
den Mangel arglistig" verschwiegen hat.7 
1 102 Satz 2, IIa8 420, IIb 478, 1II 479. M. 11, 2583 bis 257. Prot. 1, 
7 1 720, 736 bis 739. D. 68. — 8 492, HGB. 8 382. 
1. J 187. Die unterlassene Mängelanzeige usw. bewirkt nicht 
nur den Verlust der Vermutung aus 8 484, sondern den Verlust aller 
Nechte aus der Gewährleistung, d. h. des Anspruchs selbst. Die zwei- 
tägige Frist ist eine Ausschlußfrist; unanwendbar 88 203, 206, 207. 
2. 8 482. 3. 8 478 K. 2. Die Anzeige muß die Angabe 
des Mangels oder wenigstens des Krankheitsbildes enthalten. § 193 
finde: Anwendung. 
4. 3PO. 58 72 ff. 5. 3V0O. 8 485. 
0. 88 *8 3, 460 A. 8 u. 476 A. 5 
. Es wird doch wohl dem Käufer der' Beweis obliegen, daß die 
Anzeige usw. rechtzeitig bewirkt sei oder der Verkäufer den Mangel arg- 
listig verschwiegen habe. 
 
	        
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