Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

328 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird.“ 
Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der 88. 488 bis 
490 entsprechende Anwendung. 
I 408, IIa 426, IIb 484, III 486. M. II, 268. Prot. I, 719, 748. D. 69. 
— § 492. 56#B. 8 382. 
1. 8§ 243. 2. 8 481. 3. 88 480, 487. 
9. Vereinbarte Erweiterung §. 492. 
Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines 
nicht zu den Hauptmängeln! gehörenden Fehlers oder sichert er 
eine Eigenschaft des Thieres zus, so finden die Vorschriften der 
88. 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, 
auch die Vorschriften der §§. 483 bis 485 entsprechende An- 
wendung. Die im 8. 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn 
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung 
des Thieres. 
Laul, us IIb 485, 111 486. M. II, 264, 265. Prot. 1, 748. D. 69, 
1. 8 482. 2. Zusicherung muß sich auf das Nichtvorhanden- 
sein anderer Mängel als der Hauptmängel beziehen (8 490). Sie kann 
in der Zusage der Abwesenheit aller Mängel liegen, die auf den Wert 
und die Brauchbarkeit von Einfluß sind. E. JW. 023- 
3. § 477 A. 6. 
IV. Bei kaufähnlich. Verträgen §. 493. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur 
Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere 
Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache 
gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.! 
I1 381, II 429, IID 487, III 488. M. 1I, 224. Prot. 1, 748. 
1. Analoge Bestimmung im § 445 (Entwehrung). Anwendung 
auf Vergleich Z. R. 54 ½6. Vgl. § 415 A. 1 und §§ 365, 515, 757, 
14771, 16242, 2183, 23765, 23851. Wegen Mängel der Mietsache 
§§ 537 ff., des versprochenen“ Werkes 8§ 633 ff., 651, der geschenkten 
Sache § 524. 
III. Besondere Arten des Kaufes.“ 
* Über Erbschaftskauf §§ 2371 bis 2385, über Kauf unter Vor- 
behalt des Rücktritts bei nicht rechtzeitiger Bahlung des Kaufpreises. 
§§ 396 bis 360, über Abzahlungsgeschäfte RG. v. 16. 5. 94. Bei dem 
Verkauf unter Vorbehalt eines besseren Gebots (in diem adddctio; 
(Entw. 1 8§8 474, 175) ergibt die Auslegung der Parteierklärungen, ob 
ein aufschiebend oder auflösend bedingter oder ein unbedingter Kauf 
unter Vereinbarung eines Rücktrittsrechts gewollt ist.
	        
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