340 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der
versprochenen Leistung geheilt.5
1 40, 441, II à 465, IID 512, III 513. M. 11, 291 bis 295. Prot. 11,
9ä bis 21.
1. Welche eine Zuwendung ist. § 516 A. 1, 2. Das Versprechen
einer Leistung für bereits geleistete Dienste, die zunächst unentgeltlich
übernommen waren, enthält nicht immer ein Schenkungsversprechen,
AÆ. R. 72168, 74 1. Über das dem Bräutigam gegenüber abgegebene
Mitgiftversprechen vgl. E. R. 62 275, 63 325, 67 700, JW. O06 85, 0871· 103,
Gr. 489, 51 37/8, 55 s. 2. a. 141, FG. §8§ 167 ff.
3. Die Annahme des Versprechens kann formlos geschehen (8 128
A. 7). Ist aber ein Grundstück oder das gegenwärtige Vermögen Gegen-
stand der Schenkung, so bedarf die Annahme der Form (8 311, 313).
Aushändigung der Urkunde über das Versprechen an den Beschenkten
ist nicht erforderlich. Über Schenkung von Todes wegen vgl. § 2301.
4. Durch usstellung oder Annahme eines Wechsels vollzieht sich
die Schenkung nicht, 2. R. 71 591. Das abstrakteste Wechselversprechen
ist freilich gültig, kann aber dem Beschenkten gegenüber angegriffen
werden (8 8122, W0O. a. 82).
5. Ausnahme von § 125 (Nichtigkeit), vgl. § 125 A. 4. Wie beim
Immobiliarveräußerungsvertrage (§ 313) die Auflassung die mangelnde
Form heilt, so heilt die bei Lebzeiten des Schenkers vollzogene Ver-
mögenszuwendung, auch wenn sie im Irrtum über die Nichtigkeit des
Versprechens bewirkt ist, hier den Mangel der Form des Schenkungs-
versprechens, Z. JW. 04 3837. Es vollzieht sich die Schenkung einer be-
weglichen Sache durch deren Übertragung (88 929 bis 931), eines
Grundstücks durch die Auflassung (88 925, 1017), einer Forderung oder
eines Rechtes durch die Abtretung (88 398, 413, E. JW. 0775-330),
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber durch Aushändigung der
Schuldverschreibung (§ 797), mittels Erlasses durch Abschluß des ab-
strakten Erlaßvertrags (8 397) (E. R. 53 290) und die Schenkung, welche
die Verschaffung dinglicher Rechte zum Gegenstande hat, durch Abschluß
des dinglichen Vertrags (§8 873, 875, 1018, 1030, 1068, 1085, 1090,
1105, 1113, 1116, 1117, 1154, 1191, 1195 in Verbindung mit 88 797,
1199). Über Schenkung von Sparkassenbüchern, E. JW. 10 3580, Gr.
42 963, 50 650. — Die bloße Ermächtigung des Beschenkten, sich die ver-
sprochene Sache nach dem Tode des Schenkers abzuholen, ist keine Voll-
ziehung der Schenkung, E. JW. 04877.
3. Einrede der Bedürftigkeit §. 519.
Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung! eines schenkweise
ertheilten Versprechens zu verweigern 8, soweit er bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen" außer Stande ist,
das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein standesmäßiger
Unterhalt? oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten" gefährdet wird.