350 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
sitz (88 858 bis 862, 865, 986, 1007 a. 180 und dazu E. R. 64 52)
eschützt durch 8 823 2. R. 59 „s, JW. 05 1. Besondere Bestimmungen
für den Fall, daß ein Inventar mitvermietet ist, fehlen. Im Zweifel
erstreckt sich der Mietvertrag auch auf das Zubehör (88 97, 98). 3.
R. 47200. Für die Pacht 88 586 bis 590.
3. Die Mietzeit, die nicht ununterbrochen zu laufen braucht, muß
ihrer Dauer nach estimmt oder bestimmbar sein (88 564;, 567 Satz 2).
Z. Gr. 50 951. Bestimmtheit liegt vor, wenn das Ende der Pacht bei
Ausbeute von Steinen durch die Abrede bestimmt ist, solange als brauch-
bare Steine vorhanden seien. E. JW. 09/58, Gr. 53 %/66. Auch wenn
eine Miete auf unbestimmte Zeit gelten soll, muß die Einigung
darüber bestehen, daß auf unbestimmte bHeit gemietet werde. Ein Miet-
vertrag dahin, „solange ein Königl. Gericht in B. residieren wird“, ist
nach## 567 kündbar. Über Erbpacht a. 63.
4. Eine Übergabe der Sache ist nicht immer notwendig, z. B. der
Mietvertrag hat zum Gegenstande die Berechtigung, im Parke des Ver-
mieters spazieren zu gehen. Das Verhältnis des Besuchers einer öffent-
lichen Vergnügungsanlage zum Inhaber des Unternehmens ist nicht Miete
E. Gr. 54 ½38. er Vermieter hat in jedem Zeitpunkte vorzuleisten
§ 554), — Folge dieser Vorleistungspflicht in E. JW. 0335 — den
ebrauch der Sache (vgl. dazu bei Wohnräumen über den Umfang 3.
R. 591½62, JW. 04 ½1, Gr. 48702) zu gewähren, unter Umständen ge-
meinsame Treppen und Fluren zu beleuchten E. Gr. 48 703, Einfahrten,
Hse zu reinigen, die Glätte zu beseitigen E. R. 33 2206, Gr. 476, jede
törung des Mieters in dem vertragsmäßigen Gebrauche zu unterlassen
(kein Konkurrenzgeschäft einrichten) (vgl. aber § 536 AM. 1) und zu be-
seitigen, Eingriffe Dritter abzuwehren, aber nicht die Verpflichtung, die
zufällig untergegangene Sache wieder herzustellen (8 323) ZE. R. 62 ,
JW. 05 7#8 u. § 542 A. 2. Vgl. aber beim Auszuge Pr. a. 15 9 b;
B. a. 37; H. a. 44; S. W. § 49; SM. a. 11 8 62; S. A. § 432; S.K.G.
a. 14 ê*55 A. a. 28 86; Sch.S. a. 16 958; Sch.R. a. 37°; Wa.
a. 12 952; R.A.L. 8 44; R.j. L. § 41; L. § 23“; Lü. § 33. Für die
Frage, ob es sich um Wiederherstellung einer untergegangenen oder um
Reparatur einer beschädigten Sache handelt, wird maßgebend sein das
Verhältnis des Wertes der aufzuwendenden Kosten zu dem Werte der
Mietsache.
5. Wenn in einem Mietvertrage der Vermieter noch andere Lei-
stungen übernimmt, so verliert dadurch der Vertrag noch nicht die Natur
der Miete; es kommt vielmehr darauf an, ob der Nebenvertrag ein Ge-
schäft von selbständi em, rechtlichen Charakter enthält (§ 305 A. 7). Miete
von Räumen zur Aufstellung mechanischer Webstühle und Lieferung der
Dampfkraft K. R. 33"7 u. 37°91. Sachmiete in Verbindung mit Dienst-
verschaffungsvertrag ZE. R. 69 69. Miete mit der Verpflichtung, die
gemieteten Räume auf eine bestimmte Temperatur zu heizen E. JW.
11 01. Zwangsvollstreckung in diesem Falle nach BPO. 8 888. Wichtig
wegen des Pfandrechts des Vermieters. 8 559 A. 3.
6. Die Vereinbarung einer Gegenleistung ist essential, anderenfalls
liegt Leihe vor (§ 598). Bestimmbarkeit des Zinses genügt auch hier