VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 351
(auch 8 315). Gestattet Vermieter dem Mieter schon vor Beginn der
Vertragszeit die Sache ohne Entgelt zu gebrauchen, so liegt keine Leihe
vor. Die Gegenleistung braucht nicht in Geld zu bestehen. Haftung
mehrerer gemeinschaftlicher Mieter § 427. Bei Mehrheit der Vermieter
88 432, 752, 754 Satz 2. Sind Dienstleistungen als Mietzins verein-
bart, so kommen die Normen über Miete und Dienstvertrag neben-
einander zur Anwendung, so daß z. B. bei Verträgen mit dem Haus-
meister die §§ 612, 618, 620, 621, 623, 626 und daneben die 88 545,
546, 548, 556 anwendbar sind (8 305 A. 7). — Verjährung des An-
spruchs auf den Mietzins 98 196: Nr. 6, 197, 2101.
7. Eine Verpflichtung des Mieters zur Abnahme und zum Ge-
brauche der Mietsache besteht in der Regel nicht, vgl. aber -" 548 A. 1.
Sie muß ihm durch Vertrag besonders auferlegt werden. Lehnt er die
Annahme ab, so gerät er in Annahmeverzug (88 301, 304). Wohl
aber besteht eine Obhutspflicht, deren Verletzung (88 276, 278) zum
Schadensersatz verpflichtet, unter Umständen ein Kündigungsrecht gibt
(vgl. 8 548 A. - Der Mieter ist nicht verpflichtet, die gemietete Woh-
nung mit Möbeln auszustatten, damit der Vermieter eine Sicherheit für
seine Mietforderung erhält.
II. ten des Bermieters.
1. aklchten 1. Erhaltung 8. 536.
Der Vermiether hat die vermiethete Sache dem Miether
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande
zu überlassen und sie während der Miethzeit in diesem Zustande
zu erhalten. 12.3
1 504, IIa 481, IIb 528, III 529. M. II, 872, 376. Prot. II, 180, 181.
1. § 536 ist eine Wiederholung von 8 535 (vgl. § 535 A. 4). Es
soll klargestellt werden, daß der Mieter auch die Vertragsklage auf Her-
stellung eines zum vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustands
(zuständiges Gericht G. 15 Nr. 2) und auf Schadensersatz wegen
ichterfüllung hat, wie er denn auch die Einrede des nichterfüllten Ver-
trags hat (88 238, 320, 326) E. JW. O6 588. Zur Vornahme der In-
standsetzungsarbeiten im Innern der einem Mieter allein vermieteten
Räume ist der Vermieter erst verpflichtet, wenn Mieter nach § 545 An-
zeige gemacht hat 2. R. 681½". Bgl. auch 8 538 A. 3. Verstoß gegen
die Vermieterpflichten bei unterlassener Feststellung angezeigter Mängel
§ 545, E. Gr. 47 107, Sachs. 12680. Gemäß der fortdauernden Vor-
leistungspflicht ist auch die Berücksichtigung wechselnder Bedürfnisse nicht
ausgeschlossen, soweit sie sich in dem durch den Zweck bestimmten Rahmen
des Bertrags halten. Daher Verpflichtung des Vermieters, die Her-
stellung einer Fernsprechanlage (—ZE. R. 37 117, 49 310) und Anbringen von
Plakaten, Schildern (&. JW. 058°%9) zu dulden. Auch wenn Voraus-
bezahlung des Mietzinses vereinbart ist, hat Vermieter vorzuleisten und
bevor nicht bei Beginn der Miete die vermietete Sache in dem vertrags-
mäßigen Zustande dem Mieter überlassen ist, braucht dieser den Miet-
zins nicht zu zahlen Z. R. 52 87, Ir. 06“,. Vgl. aber 8 321. —