VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 353
relevanten Tatsachen zu beweisen haben. Der Mieter hat auch unter
Umständen das Kündigungerecht (§ 542); wegen Anzeigepflicht der Fehler
vgl. § 545. Einfluß der Kenntnis § 539. Weiterer Schadensersatz im
Falle des § 538.
6. Die Replik des Vermieters, der Mieter würde die gemietete
Sache überhaupt nicht gebraucht haben, ist unbegründet.
7. 8 459 A. 9. Hat von mehreren Vermietern nur einer die
Eigenschaft zugesichert, so sind die Rechte des Abs. 1 gegen alle Ver-
mieter gegeben.
8. Daß die Tauglichkeit objektiv gemindert oder aufgehoben ist,
wird nicht erfordert. 9. Bgl. § 580 (Wohnräume). 10. 8 468.
bb) Schadensersatz §. 538.
Ist ein Mangel der im §. 537 bezeichneten Art! bei dem
Abschlusse" des Vertrags vorhanden oder entsteht ein solcher
Mangel später in Folge eines Umstandes, den der Vermiether
zu vertreten hats, oder kommt der Vermiether mit der Be-
seitigung eines Mangels in Verzug", so kann der Miether,
statt die im §. 537 bestimmten Rechte geltend zu machen,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 5.“
Im Falle des Verzugs des Vermiethers kann der Miether
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Auf-
wendungen verlangen.7
· 1508.514«,112483,11d580,111591.M.11,s78,377,896.Prot.11,
132,71,188.—gg4aa,541.
1. Mag nun eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder sonst ein
Fehler anderer Art vorliegen.
2. Der Vermieter haftet wegen Mängel, wenn sie auch nicht er-
kennbar oder nicht beseitbar waren, und wegen Fehlen von Eigenschaften
zur Zeit des Vertragsabschlusses ohne Rücksicht auf Verschulden für
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ZE. R. 52175, JW. 02 B. 71, 0546.
#Vgl. aber § 539.
3. 8§ 276, 282. Kann der Vermieter als nicht sachkundige Person
nicht ersehen, ob der Mangel 5 einen von ihm zu vertretenden Um-
stand zurückzuführen ist, so muß er die erforderliche Kenntnis sich zu
verschaffen suchen, E. Gr. 47 1079. Hat Vermieter den Mangel nicht zu
vertreten, so § 537.
4. 8§ 284, 285. Außerhalb des Verzugs 8 537.
5. 88 249 ff., 3251 und 940 A. 4, vorausgesetzt, daß der An-
zeigepflicht genügt ist (§ 545). Einfluß der Kenntnis §8 539. Die Rechte
auf Befreiung von der Entrichtung des Mietzinses, auf dessen Minderung
einerseits und auf Schadensersatz anderseits hat der Mieter alternativ.
Entscheidet er sich für den Ersatzanspruch, so kann er immer noch auf
die andere Befugnis zurückkommen. Ist aber das eine Recht vom Ver-
mieter erfüllt und die Erfüllung angenommen, so ist das andere Recht
erloschen, S. JW. 08550. Keine Wahlobligation.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 23