354 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
6. Die Haftpflicht der Schank= und Speisewirte für Unfälle, die
durch den ordnungswidrigen Zustand ihrer Gasträume den Gästen ver-
ursacht sind, regelt aber § 538 nicht, Z. R. 6513, Gr. 5298#.
7. 88 256, 257. Der Anspruch verjährt in 6 Monaten (8 558).
Kein Zurückbehaliungerecht am Grundstücke (§ 5562). Daneben verbleibt
dem Mieter der Schadensersatzanspruch wegen Ni terfüllung. Analoge
Bestimmung 8 633".
Tcc) Kenntnis des Mieters 8§. 539.
Kennt der Miether bei dem Abschlusse des Vertrags den
Mangél der gemietheten Sache, so stehen ihm die in den 88. 537,
538 bestimmten Rechte nicht zu.? Ist dem Miether ein Mangel
der im §. 537 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahr-
lässigkeit3s unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte
Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte
nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen
dem Käufer einer mangelhaften Sache nach den 8S§. 460, 464
Gewähr zu leisten ist.“
in II 484, IIb 581, III 582. M. II, 377. Prot. II, 132, 1838. —
1. 8 538 X 1. 2. Auch wenn Vermieter arglistig den Mangel
verschwiegen hat, E. R. 55 14. Wohl aber verbleibt dem Mieter der
Anspruch auf Erfüllung aus § 536 und der Deliktsanspruch wegen Ver-
lebung der Verkehrspflicht (g 823 A. 11), Z. JW. 11 5/°.
Mi 3. § 277. Eine Besichtigungspflicht besteht aber nicht für den
ieter.
4. Hat der Vermieter die Beseitigung der Wehler, dugesagt, so
haftet er aus seinem Versprechen, Z. JW. 09657,
dd) Ausschluß §. 540.
Eine Vereinbarung!, durch welche die Verpflichtung des
Vermiethers zur Vertretung von Mängeln der vermietheten
Sache erlassen oder beschränkt wird?, ist nichtig 3, wenn der
Vermiether den Mangel arglistig“ verschweigt.
I 507, II à 45, IIb 532, III 538. M. II, 378. Prot. II, 132, 138. —
548.
1. A. * vor 8 145.
2. Vgl. analoge, Vorschrift in den § 6 (beim Kaufe), § 637 (beim
Werkvertrage). 3. 88 139, 141. 4. § 443 A. 3, § 460 A. 8,
§ 466 A. 4, 5.
b) Wegen Rechtsmangels §. 541.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Miether der
vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache ganz oder zum