Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 357 
grobe Unkenntnis und vorbehaltlose Annahme der Mietsache in Kenntnis 
des Mangels ausgeschlossen. Beruht die Kündigungsbefugnis auf einem 
Mangel im Recht, so wird sie nicht durch grobe Unkenntnis aus- 
geschlossen. 2. Mehrheit von Mietsachen. 3. §8 276 ff. 
4. §§ 818, 819. 
5) Wesen Gesundheits- 
1J - « 8. 544. 
Ist eine Wohnung! oder ein anderer zum Aufenthalte von 
Menschen bestimmter Raum? so beschaffen, daß die Benutzung 
mit einer erheblichen Gefährdung 3 der Gesundheit verbunden 
ist, so kann der Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist“ kündigen, auch wenn er die gefahrbringende 
Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt? oder 
auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit 
zustehenden Rechte verzichtet hat.5 7 
IIn éan, 1I D 536, III 537. M. II, 420. Prot. 11I, 230 bis 232, VI, 184. 
Geandert durch RTK. 
1. D. h. die Wohnung als Ganzes, so daß die gesundheits- 
efährdende Beschaffenheit eines einzelnen Raumes noch nicht die 
Faine Kündigungsbefugnis gibt. 2. Kontor, Werkstätte. 
3. Die Gefahr muß nahe liegen, nicht in verhältnismäßig kurzer 
Zeit zu beseitigen (E. R. 51 211, Gr. 55 932) und objektiv, durch die Be- 
schaffenheit des Raums oder auch durch die Art des Gebrauches anderer 
Räume desselben Hauses durch einen anderen Mieter, nicht durch die 
sublektiven Verhältnisse des Mieters, seiner Angehörigen und Leute be- 
gründet sein, E. Gr. 51938, JW. 06713. Es muß ferner die drohende 
Schädigung der Gesundheit eine erhebliche sein, &. Gr. 55%988. Beim 
Berschulden des Mietes (Untermieters) greift das Kündigungsrecht nicht 
Platz (E. R. 51 #u.). 4. Über deren Begriff E. JW. 02. 
5. Ausnahme von 8 5431. 6. Ausnahme von 8 540. 
7. Zwingend. 
4. Anzeigepflicht des Mieters §. 545. 
Zeigt! sich im Laufe der Miethe ein Mangel ? der ge- 
mietheten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der 
Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich 1, so 
hat der Miether dem Vermiether unverzüglich 3 Anzeige" zu 
machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an 
der Sache anmaßt. 
Unterläßt der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersatze 
des daraus? entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit 
der Vermiether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe 
zu schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die im §. 537
	        
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