VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 357
grobe Unkenntnis und vorbehaltlose Annahme der Mietsache in Kenntnis
des Mangels ausgeschlossen. Beruht die Kündigungsbefugnis auf einem
Mangel im Recht, so wird sie nicht durch grobe Unkenntnis aus-
geschlossen. 2. Mehrheit von Mietsachen. 3. §8 276 ff.
4. §§ 818, 819.
5) Wesen Gesundheits-
1J - « 8. 544.
Ist eine Wohnung! oder ein anderer zum Aufenthalte von
Menschen bestimmter Raum? so beschaffen, daß die Benutzung
mit einer erheblichen Gefährdung 3 der Gesundheit verbunden
ist, so kann der Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist“ kündigen, auch wenn er die gefahrbringende
Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt? oder
auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte verzichtet hat.5 7
IIn éan, 1I D 536, III 537. M. II, 420. Prot. 11I, 230 bis 232, VI, 184.
Geandert durch RTK.
1. D. h. die Wohnung als Ganzes, so daß die gesundheits-
efährdende Beschaffenheit eines einzelnen Raumes noch nicht die
Faine Kündigungsbefugnis gibt. 2. Kontor, Werkstätte.
3. Die Gefahr muß nahe liegen, nicht in verhältnismäßig kurzer
Zeit zu beseitigen (E. R. 51 211, Gr. 55 932) und objektiv, durch die Be-
schaffenheit des Raums oder auch durch die Art des Gebrauches anderer
Räume desselben Hauses durch einen anderen Mieter, nicht durch die
sublektiven Verhältnisse des Mieters, seiner Angehörigen und Leute be-
gründet sein, E. Gr. 51938, JW. 06713. Es muß ferner die drohende
Schädigung der Gesundheit eine erhebliche sein, &. Gr. 55%988. Beim
Berschulden des Mietes (Untermieters) greift das Kündigungsrecht nicht
Platz (E. R. 51 #u.). 4. Über deren Begriff E. JW. 02.
5. Ausnahme von 8 5431. 6. Ausnahme von 8 540.
7. Zwingend.
4. Anzeigepflicht des Mieters §. 545.
Zeigt! sich im Laufe der Miethe ein Mangel ? der ge-
mietheten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der
Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich 1, so
hat der Miether dem Vermiether unverzüglich 3 Anzeige" zu
machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an
der Sache anmaßt.
Unterläßt der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersatze
des daraus? entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit
der Vermiether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe
zu schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die im §. 537