360 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Verschulden" zu vertreten, auch wenn der Vermiether die Er-
laubniß zur Ueberlassung ertheilt hat.7 3
1 516, IIa 493, IID 541, III 542. M. II, 395 bis 398. Prot. II, 178
bis 185. D. 70.
1. Die „Erlaubnis“, nicht „Zustimmung“ (88 182 ff. also nicht
anwendbar § 182 A. 1) vom Mieter für den konkreten Fall nach-
zusuchen, ist eine einseitige, formlose, empfangsbedürftige, unwiderruf-
liche, nicht notwendig dem Mieter gegenüber abzugebende Willens-
erklärung. 2. Auch ohne daß ein Vertrag zugrunde liegt, also rein
tatsächlich überlassen. Die unentgeltliche Aufnahme nur zur Mitbenut-
zung ist, soweit sie in der Natur der Sache begründet ist, gestattet.
ber Auszugswohnung val. Pr. a. 15 § 6; B. a. 38; Ba. a. 29; H.
a. 45, 48; S.W. 88 472, 48; S.M. a. 11 § 7; S.A. S 44; S. K.G.
a. 14 § 6; A. 8 7; Sch.S. a. 16 § 6; Sch.R. a. 38; Wa. a. 12 §9 6;
R. 4A. L. § 46; R. j. L. § 39; L. § 235; Lü. § 34. — Für die
Leihe § 603 Satz 2.
. Der Untermieter steht zum Vermieter in keinem Vertragsver-
ältnis; daher hat dieser keinen Mietzinsanspruch gegen jenen und kein
fandrecht an dessen Illaten.
4. § 565. Vgl. § 247 A. 3. Das Kündigungsrecht entsteht durch
die Weigerung auch dann, wenn ein bindender Vertrag zwischen Mieter
und Untermieter noch nicht zustande gekommen ist, Z. R. 35 31, 41950. Der
Vermieter hat die Gründe der Verweigerung auf Befragen anzugeben.
Einen bei der Verweigerung nicht angegebenen Grund kann er nur geltend
machen, wenn er den Grund nicht gekannt und die Unkenntnis entschuld-
bar ist, . R. 74178. Der Vermieter ist nicht zur Weigerung aus dem
Grunde berechtigt, daß Mieter nur einen Teil der Sache weitervermieten
will, K. R. 7419. Der Pächter hat kein Kündigungsrecht (§ 596)).
Das Kündigungsrecht ist auch nach RE. im Falle der Abtretung der
Mietrechte gegeben, E. Gr. 55 5 .
6 5. Das richterliche Ermessen entscheidet. Es ist zu erwägen, ob die
Lebensstellung und die persönlichen Eigenschaften des Dritten eine den
Interessen des Vermieters nachteilige Veränderung des Mietverhältnisses
herbeiführen, Z. R. 74 179. — Erklärt der Vermieter von vornherein, daß
er sich auf eine Gebrauchsüberlassung überhaupt nicht einlasse, so ist die
Kündigungsbefugnis des Mieters sofort gegeben, E. R. 41 2/8. Ist beim
Abschlusse des Vertrags die Gebrauchsüberlassung vertragsmäßig ver-
boten, so zessiert das Kündigungsrecht, auch wenn kein wichtiger Grund
in der Person des Dritten vorliegt. Wenn dagegen in dem Vertrage
die Gebrauchsüberlassung an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft ist,
behält der Mieter das Kündigungsrecht, Z. R. 64 78, 74 ½7.
6. §§ 276 ff. Folgerung aus § 278. Ist die Gebrauchsüber-
lassung ohne Erlaubnis gewährt, so haftet Mieter für jede Gebrauchs-
verletzung, es sei denn, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die
Mietsache nicht dem Untermieter zum Gebrauch überlassen wäre und
daß der Mieter dann den Schaden nicht zu vertreten hätte.
7. Die Beendigung der Hauptmiete führt zur Beendigung des
überlassenen Gebrauchsrechts gegenüber dem Hauptvermieter, wenn auch