Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

360 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Verschulden" zu vertreten, auch wenn der Vermiether die Er- 
laubniß zur Ueberlassung ertheilt hat.7 3 
1 516, IIa 493, IID 541, III 542. M. II, 395 bis 398. Prot. II, 178 
bis 185. D. 70. 
1. Die „Erlaubnis“, nicht „Zustimmung“ (88 182 ff. also nicht 
anwendbar § 182 A. 1) vom Mieter für den konkreten Fall nach- 
zusuchen, ist eine einseitige, formlose, empfangsbedürftige, unwiderruf- 
liche, nicht notwendig dem Mieter gegenüber abzugebende Willens- 
erklärung. 2. Auch ohne daß ein Vertrag zugrunde liegt, also rein 
tatsächlich überlassen. Die unentgeltliche Aufnahme nur zur Mitbenut- 
zung ist, soweit sie in der Natur der Sache begründet ist, gestattet. 
ber Auszugswohnung val. Pr. a. 15 § 6; B. a. 38; Ba. a. 29; H. 
a. 45, 48; S.W. 88 472, 48; S.M. a. 11 § 7; S.A. S 44; S. K.G. 
a. 14 § 6; A. 8 7; Sch.S. a. 16 § 6; Sch.R. a. 38; Wa. a. 12 §9 6; 
R. 4A. L. § 46; R. j. L. § 39; L. § 235; Lü. § 34. — Für die 
Leihe § 603 Satz 2. 
. Der Untermieter steht zum Vermieter in keinem Vertragsver- 
ältnis; daher hat dieser keinen Mietzinsanspruch gegen jenen und kein 
fandrecht an dessen Illaten. 
4. § 565. Vgl. § 247 A. 3. Das Kündigungsrecht entsteht durch 
die Weigerung auch dann, wenn ein bindender Vertrag zwischen Mieter 
und Untermieter noch nicht zustande gekommen ist, Z. R. 35 31, 41950. Der 
Vermieter hat die Gründe der Verweigerung auf Befragen anzugeben. 
Einen bei der Verweigerung nicht angegebenen Grund kann er nur geltend 
machen, wenn er den Grund nicht gekannt und die Unkenntnis entschuld- 
bar ist, . R. 74178. Der Vermieter ist nicht zur Weigerung aus dem 
Grunde berechtigt, daß Mieter nur einen Teil der Sache weitervermieten 
will, K. R. 7419. Der Pächter hat kein Kündigungsrecht (§ 596)). 
Das Kündigungsrecht ist auch nach RE. im Falle der Abtretung der 
Mietrechte gegeben, E. Gr. 55 5 . 
6 5. Das richterliche Ermessen entscheidet. Es ist zu erwägen, ob die 
Lebensstellung und die persönlichen Eigenschaften des Dritten eine den 
Interessen des Vermieters nachteilige Veränderung des Mietverhältnisses 
herbeiführen, Z. R. 74 179. — Erklärt der Vermieter von vornherein, daß 
er sich auf eine Gebrauchsüberlassung überhaupt nicht einlasse, so ist die 
Kündigungsbefugnis des Mieters sofort gegeben, E. R. 41 2/8. Ist beim 
Abschlusse des Vertrags die Gebrauchsüberlassung vertragsmäßig ver- 
boten, so zessiert das Kündigungsrecht, auch wenn kein wichtiger Grund 
in der Person des Dritten vorliegt. Wenn dagegen in dem Vertrage 
die Gebrauchsüberlassung an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft ist, 
behält der Mieter das Kündigungsrecht, Z. R. 64 78, 74 ½7. 
6. §§ 276 ff. Folgerung aus § 278. Ist die Gebrauchsüber- 
lassung ohne Erlaubnis gewährt, so haftet Mieter für jede Gebrauchs- 
verletzung, es sei denn, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die 
Mietsache nicht dem Untermieter zum Gebrauch überlassen wäre und 
daß der Mieter dann den Schaden nicht zu vertreten hätte. 
7. Die Beendigung der Hauptmiete führt zur Beendigung des 
überlassenen Gebrauchsrechts gegenüber dem Hauptvermieter, wenn auch
	        
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