VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 361
der Mieter über die Dauer seiner Mietzeit den Gebrauch überlassen hat.
Welche Ansprüche dem Dritten gegen den Mieter zustehen, ergibt die
Natur des Gebrauchsüberlassungsvertrags. Vgl. beim Vorliegen von
Untermiete § 541 i. V. mit § 539. Dem Hauptvermieter ist in diesem
Falle eine direkte Räumungsklage gegen den Dritten gegeben (8 556 *
Ist die Überlassung des Gebrauchs durch Untermieter geschehen, so
entsteht ein direktes Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Unter-
mieter nicht. Über Haftung des Untervermieters für Beendigung der
Untermiete durch Zwangsversteigerung des Grundstücks (ZVG. 8§ 57),
E. R. 65 ?.
8. Über Klage auf Entfernung des Untermieters gegen den Unter-
vermieter und Kündigungsrecht des Vermieters wegen unbefugter Ge-
brauchsüberlassung §§ 550, 553.
Tc) Unterlassungsklage §. 550.
Macht der Miether! von der gemietheten Sache einen ver-
tragswidrigen Gebrauch? und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnungs des Vermiethers fort, so kann der Ver-
miether auf Unterlassung klagen.“
IIa 4, II 548, III 543. Prot. II, 187, 188.
1. Oder Untermieter (8 5499). .
2. Ein subjektiv widerrechtliches Verhalten wird nicht gefordert.
Der Unterlassungsanspruch ist nicht davon abhängig, daß der vertrags-
mäßige Gebrauch die ordnungsmäßige Rückgewähr gefährdet. Die Vor-
nahme solcher Handlungen, die nach den allgemeinen Regeln des Nachbar-
rechts dem Nachbar gegenüber als rechtswidrig erscheinen stellt einen
vertragswidrigen Gebrauch dar (Z. R. 47 162, JW. 04 12, Gr. 48 0.
). A. “ vor 8 104, auch des beschränkt Geschäftsfähigen. Die
Abmachung, die die konkrete, vertragswidrige Gebrauchshandlung an-
geben muß (Z. R. 77 115) ist an den Mieter, nicht an den Täter zu richten.
4. 8 12 A. 8, 9. Beklagter ist Mieter, nicht Untermieter. Wegen
seines Kündigungsrechts 8 553.
2. Mietzins. a) Zeit 8. 551.
Der Miethzins ist am Ende: der Miethzeit zu entrichten.
Ist der Miethzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Miethzins für ein Grundstück! ist, sofern er nicht nach
kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines
Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats
zu entrichten."
1 5rv I1 495, IIb 548, III 544. M. II, 398, 390. Prot. II, 185, 186.
— 5 614.
1. Bgl. aber § 321. Abs. 1 Satz 1 gilt auch in deu Fällen, in.
denen ohne Kündigungsfrist gekündigt wird (§ 544).