Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 363 
4. 68 550. Sie ist immer an den Mieter zu richten. 
5. Ein subjektiv widerrechtliches Verhalten wird nicht gefordert 
(§ 550). Entschuldbarer Irrtum des Mieters über den Inhalt seines 
Rechtes schließt das Kündigungsrecht daher nicht aus. 
6. Gegen die vom Mieter in den Hausordnungen übernommenen 
Verpflichtungen kleinlicher Art gerichtet. Die nicht vereinbarte Haus- 
ordnung bindet den Mieter nur an die Anordnungen, die darin für 
den alben Mietern gemeinsamen Gebrauch der Sache im Interesse aller 
Mieter getroffen sind. Eine Verletzung der Mietsache wird nicht gefordert. 
7. Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung der Miete 
hat der Vermieter nicht (vgl. § 555 A. 1). A. M. E. R. 76 368. 
b) W Nichtzahlung des 
7 Weseenchgahing des 8 554. 
Der Vermiether kann ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist ¼ das Miethverhältniß kündigen?, wenn der Miether für 
zwei auf einander folgende Termines mit der Entrichtung des 
Miethzinses oder eines Theiles des Miethzinses im Verzug" ist. 
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Miether den Ver- 
miether befriedigt 5, bevor sie erfolgt. 
Die Kündigung ist unwirksam", wenn sich der Miether 
von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und un- 
verzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.73 
1 328 Nr. 2, II a 497: Nr. 2, IIb 546, 11I 547. M. II, 417, 418. 
Brot. II, 228, 229, VI, 185. — 8 555. 
1. 9544 W. 3. 2. §247 A. 3. Kein Raum für das Rück- 
trittsrecht aus § 326. Kündigungsbefugnis des Vermieters trotz 
Abtretung der Mietzinsforderungen E. Gr. 437. Ob die Kündigungs- 
befugnis verloren geht, wenn sie während längerer Zeit nach dem Ein- 
tritt des Verzugs nicht ausgeübt wird, darüber vgl. ZE. Gr. 47 5. 
3. 8551. 4. 98 284 ff. 
5, Die bloße vorbehaltlose Annahme von Teilzahlungen schließt 
die Kündigung noch nicht aus. Annahme von Zahlungen nach erfolgtem 
Widerrufe beseitigt das Kündigungsrecht nicht, wohl aber die Annahme 
von Vorauszahlungen, vgl. aber Z. Gr. 48 108. 
6. Bgl. 8 139 A. 1. 
7. §8 121, 387, 388. Die Aufrechnung braucht sich nicht auf 
die ganze Schuld, sondern nur auf eine der beiden fälligen Raten zu 
beziehen. 
8. Satz 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird auch anwendbar sein, wenn 
Vermieter sich das Kündigungsrecht auch schon bei Verzug in der Ent- 
richtung des Zinses für einen Termin vorbehalten hat. 
§. 555. 
Macht der Vermiether von dem ihm nach den S§. 553, 
554 zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch, so hat er den für
	        
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