364 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
eine spätere Zeit im voraus entrichteten Miethzins nach Maß-
gabe des §. 347 zurückzuerstatten.
1 580, IIa 497,, IIb 547, III 548. M. II, 421. Prot. II, 280.
1. Nicht zwingend. Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters
vgl. 8 553 A. 7.
4. Rückgabepflicht. a) im allg. S. 556.
Der Miether! ist verpflichtet, die gemiethete Sache? nach
der Beendigung des Miethverhältnisses zurückzugeben.3
Dem Miether eines Grundstücks" steht wegen seiner An-
sprüche gegen den Vermiether ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.5
Hat der Miether den Gebrauch der Sache einem Dritten
überlassen S, so kann der Vermiether die Sache nach der Be-
endigung des Miethverhältnisses auch von dem Dritten zurück-
fordern.7
L 520, II A 498, IIb 548, III 549. M. II, 897, 398, 401. Prot. 11, 189
bis 194. D. 71. a. 93 (Räumungsfristen).
1. Haftung mehrerer gemeinschaftlicher Mieter §§ 427, 431.
2. Nebst Zubehör § 535 A. 2, aber nicht unverändert § 548. Der
Mieter hat zu beweisen, daß eine während der Dauer der Mietzeit ein-
getretene Verschlechterung der Sache infolge eines von ihm nicht zu ver-
tretenden Umstandes eingetreten ist. Die Klausel: Mieter habe die Sache
in dem Zustande zurückzugeben, wie er sie empfangen, verschärft seine
Haftung nicht. Die Mietsache ist Bestandteil eines Grundstücks ge-
worden Z. JW. 0865.
3. So daß Vermieter in der Lage ist, von der Mietsache Gebrauch
u machen. Leistungsort bei beweglichen Sachen wird der Ort der
hberlassung sein. Verzug des Vermieters in der Rücknahme §§ 293,
300, 303, 383 ff. Verzug des Mieters §8 283, 286, 287. Wirkung
des gegen den Mieter auf Herausgabe der Sache lautenden rechtskräft.
Urteils gegen den Untermieter ZPO. 8§8 325, 727. — Für die Pacht
vgl. §§ 591 bis 594, für die Leihe § 6041.
4. § 580. 5. Ausnahme von 8 273, für die Pacht —*8— Klagt
dagegen der Kläger auf Grund seines Eigentums auf Räumung, so
hat der Beklagte die Einrede aus § 1000. 6. § 549.
7. Wobei als selbstverständlich vorauszusetzen ist, daß Untermieter
noch im Besitze der Mietsache ist. Mieter und Dritter haften somit als
Gesamtschuldner (§ 420 A. 1). Zuständig ist ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht (GVG. 8§ 23, Nr. 2).
Das Urteil auf Uberlassung, Benutzung, Räumung der Mietsache (ZPO.
§# 721) ist auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären (3P.
§ 7091). Feriensache GW. 8 202 Nr. 4. Zurückbehaltungsrecht des
Dritten wegen Verwendungen auf die bewegliche Sache § 273 Abs. 2.
Für die Leihe § 60423. Über die Frage, ob Untermieter im Konkurse
des Untervermieters einen Schadensersatanspruch als Masseschuld geltend