VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 365
machen kann, wenn der Untermietvertrag dadurch vorzeitig sein Ende
erreicht, daß der Hauptmietvertrag im Wege des § 19 KO. aufgelöst wird
vgl. E. R. 67 #778.
d) Folge der Unterlassung §. 557.
Giebt der Miether die gemiethete Sache nach der Be-
endigung des Miethverhältnisses nicht zurückt, so kann der Ver-
miether für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
den vereinbarten Miethzins verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens? ist nicht ausgeschlossen.
1 525, II# 499, IIb 549. III 550. M. II, 415. Prot. II, 218.
1. d. h. verbleibt er im Besitze der Mietsache. Verschulden wird
für diesen absolut bestimmten Schadensersatzanspruch nicht gefordert 3.
JIW. 10%. 2. 88 249 ff. Verschulden vorausgesetzt.
3. Für die Pacht § 597.
5. Berjähr. d. Ersatzanspräche §. 558.
Die Ersatzansprüche des Vermiethers wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der vermietheten Sache: sowie die An-
sprüche des Miethers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung? verjähren in
sechs Monaten.“
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermiethers be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält,
die Verjährung der Ansprüche des Miethers beginnt mit der
Beendigung des Miethverhältnisses.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiethers auf
Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche' des
Vermiethers.
II 500, II 550, 111 551. Prot. II, 177, 178, 194, 278. VI, 185.
1. 88 545, 548, 519 . 2. 8 547, auch Verwendungen, die
im Auftrage des Vermieters oder auf Grund des Mietvertrags gemacht
find. 3. 88 194 ff.
4. Berechnung der Frist § 188. Das Pfandrecht des Vermieters
bleibt (§§ 223, 259). Anwendung auf die Leihe § 606. Die kurze
Berjährung läuft auch für die Schadensersatzansprüche, die aus der
Berletzung der Obhutspflicht über die gemieteten Sachen an nicht ver-
mieteten Sachen des Vermieters entstanden sind K. R. 75 116.
5. gleichgültig, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht.
6. 88 542, 553 ff., 564 ff.
7. 8§ 224, auch wenn nach R6. sie sich auf Eigentum oder auf
unerlaubte Handlung gründen E. R. 66"/, 75 19 oder nach Grund und
Betrag durch besondere Bertragsbestimmung festgestellt sind. 4. R.
62 W0.