Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 365 
machen kann, wenn der Untermietvertrag dadurch vorzeitig sein Ende 
erreicht, daß der Hauptmietvertrag im Wege des § 19 KO. aufgelöst wird 
vgl. E. R. 67 #778. 
d) Folge der Unterlassung §. 557. 
Giebt der Miether die gemiethete Sache nach der Be- 
endigung des Miethverhältnisses nicht zurückt, so kann der Ver- 
miether für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung 
den vereinbarten Miethzins verlangen. Die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens? ist nicht ausgeschlossen. 
1 525, II# 499, IIb 549. III 550. M. II, 415. Prot. II, 218. 
1. d. h. verbleibt er im Besitze der Mietsache. Verschulden wird 
für diesen absolut bestimmten Schadensersatzanspruch nicht gefordert 3. 
JIW. 10%. 2. 88 249 ff. Verschulden vorausgesetzt. 
3. Für die Pacht § 597. 
5. Berjähr. d. Ersatzanspräche §. 558. 
Die Ersatzansprüche des Vermiethers wegen Veränderungen 
oder Verschlechterungen der vermietheten Sache: sowie die An- 
sprüche des Miethers auf Ersatz von Verwendungen oder auf 
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung? verjähren in 
sechs Monaten.“ 
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermiethers be- 
ginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält, 
die Verjährung der Ansprüche des Miethers beginnt mit der 
Beendigung des Miethverhältnisses. 
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiethers auf 
Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche' des 
Vermiethers. 
II 500, II 550, 111 551. Prot. II, 177, 178, 194, 278. VI, 185. 
1. 88 545, 548, 519 . 2. 8 547, auch Verwendungen, die 
im Auftrage des Vermieters oder auf Grund des Mietvertrags gemacht 
find. 3. 88 194 ff. 
4. Berechnung der Frist § 188. Das Pfandrecht des Vermieters 
bleibt (§§ 223, 259). Anwendung auf die Leihe § 606. Die kurze 
Berjährung läuft auch für die Schadensersatzansprüche, die aus der 
Berletzung der Obhutspflicht über die gemieteten Sachen an nicht ver- 
mieteten Sachen des Vermieters entstanden sind K. R. 75 116. 
5. gleichgültig, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht. 
6. 88 542, 553 ff., 564 ff. 
7. 8§ 224, auch wenn nach R6. sie sich auf Eigentum oder auf 
unerlaubte Handlung gründen E. R. 66"/, 75 19 oder nach Grund und 
Betrag durch besondere Bertragsbestimmung festgestellt sind. 4. R. 
62 W0.
	        
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