366 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
6. Pfandrecht d. Vermieters!
a) Umfang 8. 559.
Der Vermiether eines Grundstücks? hat für seine Forde-
rungen aus dem Miethverhältniß" ein Pfandrecht“ an den ein-
gebrachten 5 Sachen des Miethers. Für künftige Entschädigungs-
forderungen? und für den Miethzins für eine spätere Zeit als
das laufende s und das folgende Miethjahr kann das Pfandrecht
nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die
der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.?10
1 5211, Satz 1, II#a 501, IIb 551, III 559. M. II, 402 bis 407. Prot. II,
194 bis 207. D. 71 bis 76.
1. Auch des Untervermieters. Anwendung auf den Gastwirt 8 704.
. 8 580.
3. g 535 A. 5, vgl. dazu E. R 38 o. Auch wegen der Kosten
der Kündigung und der Prozeßkosten Kein Pfandrecht für die For-
derung auf Zahlung des Preises für geliefertes Bier bei einem Miet-
vertrage mit gleichzeitiger Verpflichtung des Mieters zur Bierentnahme
E. JW. 05 169. Er behält dies Pfandrecht auch zugunsten der ihm ver-
bleibenden Ansprüche bei Veräußerung des Grundstücks (8 571). Sein
Pfandrecht und das des Erwerbers haben gleichen Rang (§ 1209). Über-
gang des Pfandrechts auf den neuen Gläubiger 88 401, 1250.
4. KO. § 49 Nr. 2, EG. z. d. G. betr. Anderungen der KO. v.
17. 5. 98 a. III. Auf dies gesetzliche Pfandrecht finden die 88 1204 ff.,
soweit sie sich auf Inhalt und Ausübung des Pfandrechts beziehen, ent-
sprechende Anwendung. Vgl. auch §8 1257 A. 1 u. 3. Über Erwerb
von eingebrachten Mietsachen Z. JW. 076.
5. Willenshandlung, gewolltes Hineinschaffen in Ausübung des
Mietrechts. Ob die Sachen dauernd oder nur vorübergehend auf dem
Grundstück bleiben sollen, ist gleichgültig Nur eingestellt sind die Sachen,
nicht eingebracht, die in der Absicht alsbaldiger Entfernung hinein-
geschafft sind. Schuldurkunden, Lebensversicherungspolizen, Sparkassen-
bücher usw. sind Akzessorien der Forderungen (§ 952), haben keinen selb-
ständigen Verkaufswert und sind nicht eingebracht. Die dem Pfandrecht
unnterliegenden Sachen (darunter fallen Inhaberpapiere (§ 1293] und
andere Wertpapiere, dagegen nicht ein Inbegriff E. JW. 062°“) müssen
in die Mieträume gebracht sein. — Auf Früchte erstreckt sich das Pfand-
recht nicht. Anders bei der Pacht (8 585).
6. Nicht an den Sachen Dritter, der in Verwaltungsgemeinschaft
lebenden Ehefrau (vgl. aber § 1362), Kinder oder des Untermieters,
nicht an den im Miteigentum eines Dritten stehenden Sachen. Erwirbt
der Mieter das Eigentum an den eingebrachten Sachen nach der Ein-
bringung, so entsteht das Pfandrecht mit dem Zeitpunkt des Erwerbs
E. R. 6078. Hat die Ehefrau gemietet, so haften die von ihr auch ohne
Genehmigung des Mannes eingebrachten Sachen 4. Röt. 35 01. Das
Pfandrecht an den unter einer Resolutivbedingung eingebrachten Sachen
erlischt nach Eintritt der Bedingung. Der Vermieter, der sein Pfand-