Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

372 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kün— 
digen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für 
die Lebenszeit des Vermiethers oder des Miethers geschlossen ist. 
1 523, II à 508, II b 559, 111 560. M. II, 413. Prot. 11, 217. 
1. Zwingende Vorschrift § 565". Ohne rückwirkende Kraft E. 
R. 662½. Wenn der in dem Beispiele § 535 A. 3 unterstellte Vertrag 
vor Inkrafttreten des BG#B. geschlossen ist, so ist trotz der positiven Norm 
in §567 die Kündigung unzulässig (a. 171), vgl. auch Z. JW. 07 512. 
Verboten ist aber nicht die Vereinbarung einer Entschädigung an den 
Vertragsgegner, wenn die andere Partei von dem Kündigungsrecht Ge- 
brauch macht, 4. R. 73 332. 
d) Stillschweig. Verlängerung 8. 568. 
Wird nach dem Ablaufe der Miethzeit! der Gebrauch der 
Sache von dem Miether fortgesetzt 2, so gilt das Miethverhältniß 
als auf unbestimmte Zeit s verlängert", sofern nicht der Ver- 
miether oder der Miether seinen entgegenstehenden Willen binnen 
einer Frist von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber er- 
klärt. Die Frist beginnt für den Miether mit der Fortsetzung 
des Gebrauchs, für den Vermiether mit dem Zeitpunkt, in 
welchem er von der Fortsetzung Kenntniß erlangt. 
1 524, IIa 509, ITD 560, III 561. M. II, 413 bis 415. Prot. 11, 217, 
218. — § 625. 
1. § 564; nach Ablauf der bestimmten Mietzeit oder nach Ablauf 
der Kündigungsfrist bei unbestimmter Mietzeit. 
2. Es genügt die Nichtaufgabe des Besitzes. 
3. § 5642. Bei der Pacht um ein weiteres Pachtjahr § 595. Im 
übrigen bleibt es bei dem Inhalte des alten Vertrags. 
4. § 125 A. 3. Auf den Willen des Mieters kommt es nicht an. 
§ 119 keine Anwendung. Der äußere Tatbestand entscheidet. Vertrags- 
fähigkeit der Parteien vorausgesetzt. 
5. 8§ 130 ff. Uber Berechnung der Frist 88 186 ff. Wird diese 
Erklärung fristgemäß abgegeben, so findet § 557 Anwendung. 
e) beim Tode des Mieters §. 569. 
Stirbt der Miether , so ist sowohl der Erbes als der Ver- 
miether berechtigt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist zu kündigen.¾ Die Kündigung kann nur für 
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“ 
1 520, IIn 510, IID 561, 111 562. M. II, 416. Prot. 11, 218 bis 221. 
1. Der Tod des Vermieters ist bedeutungslos. Haben Eheleute 
gemietet, so kann beim Tode des einen Ehegatten weder von dem über. 
lebenden Ehegatten, noch von den Erben des verstorbenen, noch vom 
Vermieter gekündigt werden (vgl. aber § 530 A. 1).
	        
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