VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 373
2. Miterben gemeinsam (8§ 2038), nicht Testamentsvollstrecker (a. M.
4##. R. 74 37) und Nachlaßpfleger.
3. Dispositives Recht § 565“. Anders bei der Pacht (8 5962).
Für die Leihe 8 6058.
4. Objektiv zulässig ist (a. M. Zu R. 7428). Der Erbe kann aber
nicht auf einen vor dem Beginn der Mietzeit liegenden Termin kündigen.
0 bei Versetzungen §. 570.
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung:
nach einem anderen Orte das Miethverhältniß in Ansehung der
Räumes, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bis-
herigen Garnison= oder Wohnorte gemiethet haben, unter Ein-
baltung der gesetzlichen Frist kündigen.“ Die Kündigung kann
nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“
1 527, II 511, IIb 562, III 563. M. II, 416, 417. Prot. II, 227, 228.
1. § 411 A. 1 u. 2. Die betreffenden Personen müssen zur Zeit
des Vertragsschlusses Angehörige jener Berufsstände gewesen sein.
2. Darunter fällt jede Veränderung in der Amtsstellung der
Militärpersonen usw. und die dadurch bedingte Notwendigkeit der Ver-
änderung des Amtssitzes, auch wenn sie auf Wunsch des Beamten ge-
schieht: dagegen nicht die Pensionierung.
3. Nicht bloß die Wohnung, auch alle gemieteten Räume (Pferde-
itall. 4. § 565". Die vorzeitige Kündigung kann nicht vor Be-
ginn des Mietverhältnisses mit Wirkung ausgeübt werden, wenn auch
der Mietvertrag schon abgeschlossen ist. Ist am 3. Juni die Wohnung
vom 1. Oktober ab gemietet und die Versetzung erfolgt am 1. Juli, 6.
kann nicht auf den 1. Oktober, sondern auf den 1. Jannar gekündigt
werden. 3570 enthält keine zwingende Vorschrift. — Auf die Pacht
nicht anwendbar (8 5963). 5. 8 569 M. 4
V. Beräußerg. d. Grundstücks.
Kauf bricht nicht Miete §. 571.
Wird das vermiethete Grundstück! nach der Ueberlassung
an den Miether von dem Vermiether an einen Dritten ver-
äußert 2, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die
sich während der Dauer seines Eigenthums aus dem Mieth-
verhältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.s.
Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet
der Vermiether für den von dem Erwerber zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat.“ Erlangt der Miether von dem Uebergange des
Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so
wird der Vermiether von der Haftung befreit , wenn nicht der