Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 373 
2. Miterben gemeinsam (8§ 2038), nicht Testamentsvollstrecker (a. M. 
4##. R. 74 37) und Nachlaßpfleger. 
3. Dispositives Recht § 565“. Anders bei der Pacht (8 5962). 
Für die Leihe 8 6058. 
4. Objektiv zulässig ist (a. M. Zu R. 7428). Der Erbe kann aber 
nicht auf einen vor dem Beginn der Mietzeit liegenden Termin kündigen. 
0 bei Versetzungen §. 570. 
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffent- 
lichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung: 
nach einem anderen Orte das Miethverhältniß in Ansehung der 
Räumes, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bis- 
herigen Garnison= oder Wohnorte gemiethet haben, unter Ein- 
baltung der gesetzlichen Frist kündigen.“ Die Kündigung kann 
nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“ 
1 527, II 511, IIb 562, III 563. M. II, 416, 417. Prot. II, 227, 228. 
1. § 411 A. 1 u. 2. Die betreffenden Personen müssen zur Zeit 
des Vertragsschlusses Angehörige jener Berufsstände gewesen sein. 
2. Darunter fällt jede Veränderung in der Amtsstellung der 
Militärpersonen usw. und die dadurch bedingte Notwendigkeit der Ver- 
änderung des Amtssitzes, auch wenn sie auf Wunsch des Beamten ge- 
schieht: dagegen nicht die Pensionierung. 
3. Nicht bloß die Wohnung, auch alle gemieteten Räume (Pferde- 
itall. 4. § 565". Die vorzeitige Kündigung kann nicht vor Be- 
ginn des Mietverhältnisses mit Wirkung ausgeübt werden, wenn auch 
der Mietvertrag schon abgeschlossen ist. Ist am 3. Juni die Wohnung 
vom 1. Oktober ab gemietet und die Versetzung erfolgt am 1. Juli, 6. 
kann nicht auf den 1. Oktober, sondern auf den 1. Jannar gekündigt 
werden. 3570 enthält keine zwingende Vorschrift. — Auf die Pacht 
nicht anwendbar (8 5963). 5. 8 569 M. 4 
V. Beräußerg. d. Grundstücks. 
Kauf bricht nicht Miete §. 571. 
Wird das vermiethete Grundstück! nach der Ueberlassung 
an den Miether von dem Vermiether an einen Dritten ver- 
äußert 2, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die 
sich während der Dauer seines Eigenthums aus dem Mieth- 
verhältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.s. 
Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet 
der Vermiether für den von dem Erwerber zu ersetzenden 
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage 
verzichtet hat.“ Erlangt der Miether von dem Uebergange des 
Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so 
wird der Vermiether von der Haftung befreit , wenn nicht der
	        
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