VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 375
Der Mieter beweglicher Sache ist gegenüber dem neuen Eigentümer ge-
schützt E 931 u. § 986 ).
773 Nr. 1. Die Bürgenhaftung entsteht hier ohne Vertrag
kraft Gesezes § 765 A. 1. vor § 104. Auf anderem Wege
erlangte Kenntnis genügt nicht.
6. Für die Zukunft, von dem unterlassenen Kündigungstag an.
7. 88 567, 569, 570 und § 569 A. 4. Ein besonderes gesetzliches
Kündigungsrecht ist aber für diesen Fall nicht gegeben.
2. Behandlung der Sicherheit §. 572.
Hat der Miether des veräußerten Grundstücks dem Ver-
miether für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit ge-
leistet?, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte
ein.3 Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet,
wenn sie ihm ausgehändigt wird" oder wenn er dem Ver-
miether gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
IIe 5183, IIb 564, III 565. Prot. II, 260 bis 2638. — 88 577, 579.
1. 8§ 580. Erbbaurecht (8§ 1017).
2. §§ 232 ff. und dazu E. Gr. 49 10.
3. Der Erwerber hat Anspruch auf Ausantwortung der Sicherheit
. JW. 05 80; auch der Mieter kann deren Herausgabe an den Er-
werber verlangen, vorausgesetzt, daß nicht der Vermieter noch Ansprüche
an den Mieter hat E. R. 53 248.
4. Damit dürfte auch die Befreiung des Vermieters eingetreten
sein. A. M. wohl E. Gr. 49°910. 8 571 Abs. 2 nicht anwendbar, weil
die Rückgabepflicht nicht aus dem Mietverhältnisse entsteht. 5. § 415.
3. Vorausverfügungen §. 573.
Eine Verfügung:, die der Vermiether vor? dem Ueber-
gange des Eigenthums über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Miethzins" getroffen hat, ist inso-
weit wirksam, als sie sich auf den Miethzins für das zur Zeit
des Ueberganges des Eigenthums laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Verfügung über den Mieth-
zins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten
lassen, wenn er sie zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt.“
IIa 514. IIb 565, 1II 566. Prot. II, 144 bis 147. D. 78. Analoge
Bestimmung im 6 1124. — 88 577, 575.
1. A."““ vor § 104. 8 135 Abs. 1 Satz 2 muß auch hier an-
wendbar sein. E. R. 58181, 59 177, 64418.
A. Wenn auch nach Abschluß des Veräußerungsvertrags. Über
nachherig- Verfügungen vgl. § 574 Satz 2. 3. 8 571.
4. Vorausverfügung über Mieten ist an sich unwirksam; denn in der
Person des Vermieters sind diese Forderungen nie entstanden. Uber 8 185 hin-
aus genügt aber zur Wirksamkeit gegen den Erwerber dessen bloße Kenntnis.