Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  261

tritt  in  den  durch  die  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  5)  in
den  Stadtkreisen,  in  welchen  ein  Kreisausschuß  nichts)
besteht,  der  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
der  Magistrat  7).  In  Stadtgemeinden,  in  welchen  der
Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand  bildet,  treten
für  die  in  dem  zweiten  Absatze  bezeichneten  Fälle  an  die
Stelle  des  Magistrats  der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten
  als  Kollegium.

§  5.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt,  soweit
nicht  die  Gesetze  Anderes  bestimmen,  an  die  Stelle  des
Oberpräsidenten  und  des  Provinzialraths  der  zuständige
Minister,  an  die  Stelle  des  Kreises  der  Oberamtsbezirk,
an  die  Stelle  des  Landraths  der  Oberamtmann,  an  die
Stelle  des  Kreisausschusses  der  Amtsausschuß.

§  6.  In  Bezug  auf  die  amtliche  Stellung,  die  Befugnisse,
  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden
  bleiben  die  bestehenden  Vorschriftens)

.

5)  Die  Zuständigkeit  des  Stadtausschusses  ist  also  beschränkter,
  als  die  des  Kreisausschusses.  „
und  6r  Ein  Kreisausschuß  besteht  nur  für  die  Städte  Altona

ttensen.  ,

7)  Der  Magistrat  ist  nur  zuständig  zur  Ertheilung  der
Konzession  für  die  in  dem  §  16  der  Gewerbeordnung  vorgesehenen
  Anla  en,  zur  Erthei  ung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe
der  Gastwirhscha  t,  der  Schankwirthschaft,  des  Branntweinkleinhandels,
  des  Pfandleihgewerbes,  des  Handels  mit  Giften,
der  öffentlichen  Veranstaltung  von  Singspielen  und  der  im
8  42b  Abs.,  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbe.

8)  Die  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der
Provinztalbehörden  vom  30.  April  19815,  die  Instruktion  für
die  Werprastdenten  vom  31.  Dezember  1825,  die  Instruktion
zur  Geschäftsführung  für  die  Regierungen  vom  23.  Oktober
1817,  88  34—87,  41—48  der  Verordnung  wegen  verbesserter