V. Landesverwaltungsgesetz. 261
tritt in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen 5) in
den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nichts)
besteht, der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern
der Magistrat 7). In Stadtgemeinden, in welchen der
Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, treten
für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an die
Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten
als Kollegium.
§ 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit
nicht die Gesetze Anderes bestimmen, an die Stelle des
Oberpräsidenten und des Provinzialraths der zuständige
Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk,
an die Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die
Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.
§ 6. In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse,
die Zuständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden
bleiben die bestehenden Vorschriftens)
.
5) Die Zuständigkeit des Stadtausschusses ist also beschränkter,
als die des Kreisausschusses. „
und 6r Ein Kreisausschuß besteht nur für die Städte Altona
ttensen. ,
7) Der Magistrat ist nur zuständig zur Ertheilung der
Konzession für die in dem § 16 der Gewerbeordnung vorgesehenen
Anla en, zur Erthei ung der Erlaubniß zum Betriebe
der Gastwirhscha t, der Schankwirthschaft, des Branntweinkleinhandels,
des Pfandleihgewerbes, des Handels mit Giften,
der öffentlichen Veranstaltung von Singspielen und der im
8 42b Abs., der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.
8) Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der
Provinztalbehörden vom 30. April 19815, die Instruktion für
die Werprastdenten vom 31. Dezember 1825, die Instruktion
zur Geschäftsführung für die Regierungen vom 23. Oktober
1817, 88 34—87, 41—48 der Verordnung wegen verbesserter