Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

402 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten vollständig oder haupt- 
sächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältniß ist jedoch eine 
Kündigungsfrist von zwei Wochen? einzuhalten. 
II 562, IIb 614, III 614. Prot. 1I, 295 bis 299. D. 81. 
1. Z. B. bei der Arbeit nach Stücklohn; vgl. oben § 620 A. 2. 
2. Berechnung der Frist §8 186 ff. Eine Verkürzung der Kün- 
digungsfrist ist unwirksam. 
4) bei Dienstvertrag an 
"stans Fasßa 5 Jahre f §. 624. 
Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person? 
oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen 3, so kann es 
von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren ge- 
kündigt werden." Die Kündigungsfrist beträgt sechs Manate) 
1 564, II A 563, II b 615, 1II1 615. M. II, 465 bis 468. Prot. 11, 
bis s01, VI, 188, 189. D. 80. Satz ist gestrichen durch RTK. 88 724, S 
1. 8 624 findet auch Anwendung im Gesinderechte (a. 952); des- 
gleichen auf gewerbliche Arbeitsverhältnisse. Zwingend. 
2. Des Dienstherrn, des Verpflichteten oder eines Dritten. 
3. Darunter fällt auch das zur Erledigung eines bestimmten, 
innerhalb 5 Jahren nicht erledigten Zweckes (8 620) eingegangene 
Dienstverhältnis. 
4. § 134 und § 622 A. 2. Einl. II8. Die Kündigung ist auch 
zulässig, wenn der Verpflichtete die Dienste durch einen anderen leisten 
lassen darf. 5. Berechnung der Frist §§ 186 ff. 
3. Stillschweig. Berlängerung §. 625. 
Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablaufe der Dienst- 
zeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Theiles 
fortgesetzt 1, so gilt es als auf unbestimmte Zeit? verlängert, so- 
fern nicht der andere Theil unverzüglich widerspricht. 
1 565, II à 564, II 616, III 616. M. 1I1, 468. Prot. 1I, 301. 
1. Die Tatsache der Fortsetzung genügt allein. Keine stillschwei- 
gende Willenserklärung. Die Verlängerung kann auch bei den durch 
#ndigung, beendeten Dienstverhältnissen stattfinden. 
621, 622, 623. . JW. 08 39, Gr. 52% (über gesetzliche 
Kunbiging#bbn, 3. § 121. 
4. Kündigung ohne Fristen 
a) aus wichtigen Gründen §. 626. 
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. 1½ 
1 566 1 Satz 1, 11 a 5651, IID 617, 111 617. M. II, 468, 469. Prot. 11. 
ol, 302. D. 81. W ##8 70 bis 72. Seem . 68 69 ff., 74. KO. 8 22. 
5# 627 *, 671 3, 696 Satz 2, 712, 723 1.2, 74975, II1, Satz 2, 813 3, I1N##/, 
2227 1.
	        
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