Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 403 
1. Der Grund kann in der Person des Kündigenden oder des- 
jenigen, dem gekündigt wird oder in den objektiven Umständen gegeben 
sein. Daß der Kündigende selbst die Umstände herbeigeführt hat, auf 
die er die Kündigung stützt, ist grundsätzlich einflußlos, Z. R. 587°9, 
W. 10 558 (Ehef liebung). Beispiele ZE. R. 53 267, 58257, JW. 10 ks, 
r. 53971. Die Aufgabe des Gewerbebetriebes ist kein wichtiger Grund 
E. JW.. O3 . Als Gründe sofortiger Dienstauflösung können auch zunächst 
ar nicht geltend gemachte, ja auch vor der Anstellung liegende, ev. 
jpäeer in Erfahrung gebrachte Gründe verwertet werden E. R. 56 278, 65 450, 
Gr. 52 %. Auf Gründe, die ers nach der Kündigung eingetreten 
sind, kann der Dienstherr zur Beseitigung des Schadensersatzanspruchs 
sich berufen, Z. R. 32 2/6. Die Angabe eines Kündigungsgrundes macht 
die Kündigung nicht bedingt, und wenn an Stelle des zu ihrer Recht- 
fertigung angegebenen Grundes später ein anderer tritt, bedarf es der 
Wiederholung der Kündigung nicht ZS&. JW. 02 5?8. Verzicht auf die 
Kündigungsbefugnis, wenn von dem Kündigungsgrunde lange Zeit kein 
Gebrauch gemacht ist, 2. R. 38 16, 5402, 56 98. Ob ein wichtiger Grund 
gegeben, ist Tatfrage, 2. JW. 01 209, 06 818. UÜber Wirkung der Kün- 
digung auf die Vollmacht vgl. § 168. — Auf das Arbeitsverhältnis 
wischen Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeitern und ihren Arbeitgebern 
ndet § 626 keine Anwendung; auch nicht auf das Gesindeverhältnis. 
Bgl. Gew. 88 123, 124, 124a, 134. 
2. Die Vorschrift ist zwingender Natur (E. R. 69 365, 75 2è58) und 
absorbiert das bei gegens. Verträgen statuierte Rücktrittsrecht Z. R. 64 284, 
69 ½4, JW. 11 106, 1278. Sind gewisse Gründe als Kündigungsgründe 
ausgeschlossen, so kann dies nicht bewirken, daß bei besonderer Lage der 
Lerhältmisse solche Gründe die Auflösung des Vertrags nicht herbeiführen, 
E. K. 75338. Daß das Dienstverhältnis auch wirklich nur wegen Vor- 
liegen des gewichtigen Grundes gekündigt ist, ist nicht erforderlich, Z. R. 56 378. 
b)ohne Grund. Dienst. höh. Art S. 627. 
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem 
dauernden Dienstverhältnisse mit festen Bezügen? zu stehen, 
Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderen Ver- 
trauens übertragen zu werden pflegen 3, so ist die Kündigung 
auch ohne die im §. 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig. 
Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich 
der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei 
denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung 
vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er 
dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ 
II# 565 , 567, IIb 618, III 618. Prot. II, 802 bis 304. D. 81. 
1. 9 617 A. 2. 2. 8 622 . 1. 
3. Z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Lehrer, Kommissionär, J2. R. 64) 3, 
JW. 05 08714. 
  
26“
	        
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