VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 403
1. Der Grund kann in der Person des Kündigenden oder des-
jenigen, dem gekündigt wird oder in den objektiven Umständen gegeben
sein. Daß der Kündigende selbst die Umstände herbeigeführt hat, auf
die er die Kündigung stützt, ist grundsätzlich einflußlos, Z. R. 587°9,
W. 10 558 (Ehef liebung). Beispiele ZE. R. 53 267, 58257, JW. 10 ks,
r. 53971. Die Aufgabe des Gewerbebetriebes ist kein wichtiger Grund
E. JW.. O3 . Als Gründe sofortiger Dienstauflösung können auch zunächst
ar nicht geltend gemachte, ja auch vor der Anstellung liegende, ev.
jpäeer in Erfahrung gebrachte Gründe verwertet werden E. R. 56 278, 65 450,
Gr. 52 %. Auf Gründe, die ers nach der Kündigung eingetreten
sind, kann der Dienstherr zur Beseitigung des Schadensersatzanspruchs
sich berufen, Z. R. 32 2/6. Die Angabe eines Kündigungsgrundes macht
die Kündigung nicht bedingt, und wenn an Stelle des zu ihrer Recht-
fertigung angegebenen Grundes später ein anderer tritt, bedarf es der
Wiederholung der Kündigung nicht ZS&. JW. 02 5?8. Verzicht auf die
Kündigungsbefugnis, wenn von dem Kündigungsgrunde lange Zeit kein
Gebrauch gemacht ist, 2. R. 38 16, 5402, 56 98. Ob ein wichtiger Grund
gegeben, ist Tatfrage, 2. JW. 01 209, 06 818. UÜber Wirkung der Kün-
digung auf die Vollmacht vgl. § 168. — Auf das Arbeitsverhältnis
wischen Gesellen, Gehilfen oder Fabrikarbeitern und ihren Arbeitgebern
ndet § 626 keine Anwendung; auch nicht auf das Gesindeverhältnis.
Bgl. Gew. 88 123, 124, 124a, 134.
2. Die Vorschrift ist zwingender Natur (E. R. 69 365, 75 2è58) und
absorbiert das bei gegens. Verträgen statuierte Rücktrittsrecht Z. R. 64 284,
69 ½4, JW. 11 106, 1278. Sind gewisse Gründe als Kündigungsgründe
ausgeschlossen, so kann dies nicht bewirken, daß bei besonderer Lage der
Lerhältmisse solche Gründe die Auflösung des Vertrags nicht herbeiführen,
E. K. 75338. Daß das Dienstverhältnis auch wirklich nur wegen Vor-
liegen des gewichtigen Grundes gekündigt ist, ist nicht erforderlich, Z. R. 56 378.
b)ohne Grund. Dienst. höh. Art S. 627.
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem
dauernden Dienstverhältnisse mit festen Bezügen? zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderen Ver-
trauens übertragen zu werden pflegen 3, so ist die Kündigung
auch ohne die im §. 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig.
Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich
der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei
denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er
dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
II# 565 , 567, IIb 618, III 618. Prot. II, 802 bis 304. D. 81.
1. 9 617 A. 2. 2. 8 622 . 1.
3. Z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Lehrer, Kommissionär, J2. R. 64) 3,
JW. 05 08714.
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