Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

300 XI. 
Der unmittelbaren Leitung und Beaufsichtigung des Ministeriums sind insbesondere 
vorbehalten die Angelegenheiten der Kunstgewerbeschulen in Karlsruhe und Pforzheim und der 
Baugewerkeschule, ferner die Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung die Handelskammern 
errichtet sind. 
83. 
Dem Landesgewerbeamt wird die erforderliche Zahl von ordentlichen Mitgliedern, von 
denen eines als Direktor den Vorsitz führt und die Geschäftsleitung besorgt, von außerordent- 
lichen Mitgliedern und von Beamten beigegeben. 
Unter den für die Leitung und Beaussichtigung der Unterrichtsangelegenheiten beigegebenen 
Mitgliedern soll sich stets mindestens ein Mitglied der zentralen Schulbehörde befinden. 
84. 
Das Landesgewerbeamt gliedert sich in zwei Abteilungen. Der Abteilung 1 sind die auf 
die Förderung des Gewerbes bezüglichen Angelegenheiten, insbesondere die seither von der 
Landesgewerbehalle besorgten, der Abteilung II sind die auf die Leitung und Beaufsichtigung 
des gewerblichen, technischen und kaufmännischen Unterrichts bezüglichen Angelegenheiten 
zugewiesen. 
Als beratende Kollegien sind der Abteilung 1 der Landesgewerberat und der Ab- 
trilung II der Landesgewerbeschulrat beigegeben. 
Der Direktor des Landesgewerbeamts führt auch den Vorsitz im Landesgewerberat und 
im Landesgewerbeschulrat, soweit nicht das Ministerium hiermit allgemein oder im Einzelfall 
eines seiner Mitglieder oder ein Mitglied jener Kollegien betraut. 
II. Die Angelegenheiten der Gewerbeförderung insbesondere. 
85. 
Bei der Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes bezüglichen 
Aungelegenheiten liegt es dem Landesgewerbeamt, Abteilung 1, insbesondere ob: 
1. alle für die Lage und Entwicklung des Gewerbes in wirtschaftlicher und technischer 
Hinsicht wichtigen Tatsachen und Vorkommnisse zu beobachten und näher festzustellen, 
bei eingetretenen, die allgemeinen Zustände oder doch weitere Kreise des Gewerbestands 
beeinflussenden Störungen oder Mißständen wegen etwaiger Abhilfe die geeigneten 
Untersuchungen und Erörterungen zu pflegen, sowie wegen der in dieser Hinsicht 
wünschenswerten Maßnahmen bei den zuständigen Behörden, insbesondere beim 
Ministerium, Anregungen zu geben; 
Hin den geeigneten Fällen über Fragen, welche in technischer oder wirtschaftlicher Be— 
ziehung für das Gedeihen des Gewerbes oder einzelner Zweige und Betriebe von Be- 
deutung sind, im Auftrag des Ministeriums oder auf Ersuchen anderer Behörden Gut- 
Achten zu erstatten; 
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