Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 105 
2. Die Angemessenheit bezieht sich auch auf die Lage der Zeit (ob 
Montags oder Mittwochs). 
3. Zwingend. Anspruch auf Lohn nach § 616. 
VI. Zeugniserteilung 8. 630. 
Beit der Beendigung eines dauernden? Dienstverhältnisses 
kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches 
Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern.“ 
Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die 
Führung im Dienstek' zu erstrecken. 
IIa 5868, IIb 620, III 620. Prot. II, 7 308. D. 122. — HGGB. 
68 73, so. Gew#. 8 113. SeemO. 88 1 
. Nicht vor, doch auch nach Vecnbihung. 
26. 
617 A . 8 
— privatrechtlicher Anspruch. ZPO. 8 888. Zwingend. 
5. Das außerdienstliche Verhalten ist im Zeugnis nicht zu er- 
wähnen. Man wird dem Dienstpflichtigen auch die Klage auf Berich- 
tigung des Zeugnisses nicht versagen, das ein Urteil über Leistungen und 
Führung enthält, wenn es unrichtig ist. Bewußt falsche Angaben im 
Zeugnis machen nach § 826 schadensersatzpflichtig, 2. JW. O05 69, aber 
keine Verpflichtung des Zeugnisausstellers, sich das Zeugnis wieder zu 
beschaffen, um solche ungünstige Tatsachen, die er erst päter erfahren 
hat, durch dessen Berichtigung Dritten. kund zu tun. 
Siebenter Titel. 
Werkvertrag.“ 
A.“ vor § 611. Aufrecht erhalten sind nach a. 32 die Bestim- 
mungen des HGB. III. Buch, 4., 6. u. 7. Abschnitt, IV. Buch, 4. Abschnitt 
(Spedition, Frachtgeschäft, 2. Gr. 49 un), Eisenb Verk O., Bech G. 88 26 ff., 
FlößG. §§ 32 ff., der Postbeförderungsvertrag, PostE., PostO., HGB. 
*452 „(K. R. 70 1, Ausw G. §§ 22 f. Das Verlagerecht ist durch 
N. v. 19. 6. 01 (GB. S S. 217) geregelt. (E. R. 74 361, JW. 114..) 
I. Begriff §. 631. 
Durch den Werkvertrag! wird der Unternehmer? zur Her- 
stellung s des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung 
der vereinbarten Vergütung“ verpflichtet. 
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung 
oder Veränderung einer Saches als ein anderer durch Arbeit 
oder Dienstleistung" herbeizuführender Erfolg sein. 
1 5671, 579, II à 569, IIb 621, 111 621. M. II, 470 bis 47#8, 506 bis 
509. Prot. 1I, 309. D. 82. 
1. der selbstverständlich nicht gegen die guten Sitten (8 1.38) ver- 
stoßen darf. Bau eines Bordells, . R. 71 163. Uber Abgrenzung des
	        
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