406 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
formfreien (Ausnahme RA###. 8 93°, E. R. 75 101) Werkvertrags vom
Miet-, Dienstvertrag und Auftrage 88 535 A. 1, 611 A. 2. Über den
Fall, daß der Unternehmer den Stoff beschafft, vgl. § 651. Über den
Vertrag mit dem Schiedsrichter vgl. . R. 599%, 6778. Analoge An-
wendung der Vorschriften über Dienstvertrag nicht ausgeschlossen (vgl. 8618).
2. Der nicht Werkverständiger sein muß. Daß er die Arbeit in
Person leisten muß, sagt — anders wie § 613 — das Gesetz nicht. Es
kann aber z. B. bei der Herstellung eines Kunstwerks in der Natur der
Sache liegen (so daß das von Gehilfen hergestellte Werk nicht das ver-
tragsmäßige Werk ist § 640), während es bei einer Generalentreprise
ebenso zweifellos ausgeschlossen ist, E. R. 666. Haftung für Gehilfen
8 278. Anspruch auf Herstellung des Werkes besteht nicht.
3. Ob auch zur Ablieferung? . R. 35 5. Keine durch Klage
erzwingbare Verpflichtung des Unternehmers zur Legung einer spezi-
fizierten Rechnung, 2Z. R. 72178.
4. Sie braucht nicht in Geld zu bestehen (8 6412). Wesentlich ist
auch nicht, daß die Vergütung als Pauschalsumme fixiert worden ist
(§ 6411 Satz 2) E. Gr. 51 47. Vergütung nach Arbeitstagen ZE. Bay. 4 56.
Bestimmung durch einen Dritten §8 317, 319. Die Vergütung ist aber
wesentlich, § 611 A. 2. 5. 8 90.
6. Ohne Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Diensten und Frei-
diensten (operae lliberales u. lberales). Der Schleppvertrag ist in der
Regel Werkvertrag, ZE. R. 59 908, 62 210, 67 ½, desgleichen der Personen-
beförderungsvertrag einer Eisenbahn, 4. R. 66 , JW. 05 ¼8.434, 07 z1,
der Vertrag mit Hausbesitzern über Müllabfuhr, E. R. 687, der In-
seratenvertrag. § 631 umfaßt auch den Entreprisevertrag, E. R. 66",
70 51, JW. 07 26, 08 5268. Bei Benutzung einer staatlichen Fähre gegen
Entgelt handelt es sich um einen privatrechtlichen Werk (Beförderungs).=
vertrag, E. R. 72%½. Ist Gegenstand des Werkvertrags eine Geschäfts-
besorgung, so kommt 8 675 zur Anwendung.
II. Vergütung S§. 632.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist.“
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
ciner Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.?
1 5677, IIà 570, 1Ib 622, J11 622. M. 1I, 471. Prot. II, 309.— 612.
RG. v. 19. 6. 01 8.22.
1. § 612 A. 1. UÜber besondere Vergütung für Banzeichnungen,
Anschläge ZE. JW. 02 441, Gr. 55 ###0. Uber Fälligkeit der Vergütung §#641.
2. Vgl. auch § 612 A. 2 bis 5. Üblichkeit der Hamburger Norm
für Architekten Z. JW. 07 175-362, vgl. auch Z. JW. 024111. Beweislast,
wenn der Kläger die übliche Vergütung fordert und der Bekllagte die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung behauptet . JW. 07½15. —
HGB. § 3541.