VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 409
Wandelung aus, z. B. die Außerbetriebsetzung der Maschine verursacht
einen unverhältnismäßig großen Schaden.
3. Schadensersatz S§. 635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den
der Unternehmer zu vertreten hat!, so kann der Besteller statt?
der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen.
1 569/, II à 573, IIb 625, 111 625. M. II, 481. Prot. 1I, 109 bis 311.
1. Sei es, daß ihn (6 276) oder seine Hilfspersonen 6 278) ein
Verschulden. trifft, sei es, daß er ein Garantieversprechen geleistet hat;
dagegen genügt nicht das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (anders
beim Kaufe § 463). E. R. 58 10, 71 171, JW. 11 4¼, Gr. 55915. Be-
weislast § 282.
2. Der Schadensersatzanspruch kann daher erst geltend gemacht
werden, wenn unter Fristbestimmung das Präjudiz (vgl. 8 634) gestellt
ist, die Beseitigung des Mangels werde abgelehnt werden, es sei denn
§ 634 liege vor, 2. R. 56 2. Schadensersatzanspruch, wenn Unter-
nehmer und Besteller je einen Teil des Werks herstellen und jeder
dieser Teile Mängel hat, Z. R. 69 38.
3. Über den Inhalt des Ersahanspruchs vgl. 8 463 A. 4 und
E. R. 5817, 64"5, 69 381, JW. 1
4. Bei nichtrechtzeitiger Her-
geicht 53 L#ger 8. 636.
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig
hergestellt 1, so finden die für die Wandelung geltenden Vor-
schriften des §. 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung?;
an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht
des Bestellers, nach §. 327 von dem Vertrage zurückzutreten.
Die im Falle des Verzugs" des Unternehmers dem Besteller
zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten
Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft
ihn die Beweislast.“
1 5694, II# 574, IIb 626, III 626. M. II, 483. Prot. II, 309 bis „1.
VerlG. 8 30.
1. Verschulden des Unternehmers ist nicht erforderlich (Streik). Bei
Verschulden des Bestellers § 324, und bei Verzug des Bestellers § 642.
2. Fristsetzung mit dem Präjudiz, daß die Nachlieferung ab-
gelehnt werde.
3. Eine Verpflichtung, das Rücktrittsrecht sofort (nach Ablauf der
Lieferungszeit oder nach Eintritt des besonderen Interesses, geltend zu
machen, besteht nicht, Z. R. 52 217.
4. 68 286 ff., 326 (E. JW. 10 %), 361.