Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 413 
b) Kündiggsrecht d. Unternehm. S. 643. 
Der Unternehmer ist im Falle des §. 642 berechtigt, dem 
Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene: Frist 
mit der Erklärung? zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, 
wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vor- 
genommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben 3, wenn 
nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt. 
11 579, IID 633, III 638. Prot. II, 328, 329. 
1. 8 250 A. 1. 2. J8 130 ff. 
3. Ex nunc, weswegen der Anspruch aus § 642 bis zum Ab- 
laufe der Nachfrist bestehen bleibt. Wegen des Anspruchs auf Vergütung 
und Ersatz von Auslagen § 6451 Satz 2. Die Anwendung des 8 326 
ist ausgeschlossen, Z. R. 53 224#. 
. ng der Gefahr. 
5teGesahr 38. 644. 
Der Unternehmer trägt die Gefahr!: bis zur Abnahme? des 
Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahmes, so 
geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang 
und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller ge- 
lieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. 
Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des 
Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte"“, so 
finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des §. 447 ent- 
sprechende Anwendung. 
1 576, II a 580, IID 634, III 634. M. 1I. 497, 509. Prot. II, 329 bis 
31, VI, 189, 190. D. 83, *i 
1. 8 276 A. 2, §88 446, 4 VerlG. § 33. — Uber Distanzfracht 
bei Binnenschiffahrten Bech. § 6 
2. 8 640. Wenn Abnahme — eschlossen ist, bis zur Vollendung 
(8 646). Folge der Gefahrtragung § 323½. Über Untergang durch 
Schuld des Unternehmers oder des Bestellers 988 324 ff. Über Unter- 
gang nach der Abnahme 88 320, 634, 635, 6407, 363. 
3. 88 293 ff., 642. 4. 8 269. 
b) Ausnahmen 8. 645. 
Ist das Werk vor der Abnahmet in Folge eines Mangels 
des von dem Besteller gelieferten Stoffes? oder in Folge einer 
von dem Besteller für die Ausführung ertheilten Anweisung 
untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden 3, ohne 
daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu ver- 
treten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit 
entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der in der Ver- 
 
	        
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