VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 415
nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungs-
hppothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der
Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-
lagen verlangen.5
IIa 5882, IIb 688, III 638. Prot. II, 321 bis 328. Bauford G.
1. Den Lieferanten von in den Bau verwendeten Gegenständen
ist ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nicht gegeben.
Zu beachten ist, daß unter „Baugläubiger“ im Sinne des Bauford .
auch diese Lieferanten fallen (§ 18). — Fällt weg im Falle des 8 651.
2. Wer irgendeine Arbeit, welcher Art sie auch sei, bei Errichtung
(Neubau, Umbau, Reparaturbau) eines auf einem Grundstück errichteten
Bauwerks auf Grund eines mit dem Eigentümer des Bauwerks ge-
schlossenen Werkvertrags geleistet hat, kann die Bestellung der Sicherungs-
hypothek verlangen, k. JW. 02 16. Der Architekt, dessen Tätigkeit darin
besteht, daß er beim Abschluß der Verträge zwischen dem Bauherrn und
den einzelnen Unternehmern dem ersteren Hilfe leistet, sowie daß er die
Bauarbeiten leitet und überwacht, ist nicht Unternehmer eines Bau-
werks, E. R. 6315. Unter Bauwerk ist eine durch Verwendung von
Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache
zu verstehen, 2. R. 5645, 57 7, JW.0O8731 85, 10 ½, 11 38, Gr. 53 84, 54%
Lieferung der maschinellen Einrichtun g einer Fabrik und deren Inbetrieb=
setzung als Werkvertrag über ein Bauwerk, E. Gr. 50 656. Bei Ab-
tretung der Bauforderung geht der Anspruch auf Einräumung der Hypo-
thek auf den neuen Gläubiger über (8 401).
3. 88 1184 ff. Das Grundbuch muß aber für angelegt erklärt
sein. 4. Gemäß 8§8 883 ff. und ZPO. 8 936 erfolgt, wenn der
Besteller, d. h. der Eigentümer des Grundstücks, die Einräumung der
Hypothel für die aus dem Vertrage des Unternehmers mit ihm resul-
tierende Forderung (. R. 58 303, Gr. 54 8) weigert, im Wege der einst-
weiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung und dazu Z. R.
62 u. 35 3 (Streitwert). Kein Raum für 8 8663 Satz 2. E. J.
2½. Bei Vereinbarung einheitlicher Vergütung für die auwerke auf
mehreren selbständigen Grundstücken kann die Eintragung der Vor-
merkung auf allen Grundstücken erwirkt werden, KG. 36 4 . Ist der
in gg. Ehe lebende Ehemann der Besteller, so erfaßt die Sicherungs-
hypothek nicht ohne weiteres die zum Gesamtgute gehörenden Grundstücke
# 1445. Der Sicherungsanspruch ist begründet in Höhe der Vergütung
der eleisteten Arbeiten (erstreckt sich auch auf die Kosten der Eintragung,
ay. 9½0), so daß er in dem Umfange nicht Platz greift, in welchem
de: Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, Z. R. 58 308. Ein-
rederecht des neuen Grundstückseigentümers aus dem persönlichen, der
Vormerkung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse gegenüber dem An-
spruche des vorgemerkten Gläubigers auf Umschreibung de der Vormerkung
in eine Sicherungshypothek, E. R. 5334. a. 50, 119;
II. a. 135. Die Bauforderung ist Zug um 4 gegen Löschung der
Vormerkung zu befriedigen, . R. 56 58, es kann auch regelmäßig die
Löschung der auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragenen