Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 7. Tit.: Werkvertrag. 417 
VIII. Werklieferungsvertrag 8. 651. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk! aus einem 
von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem 
Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigen- 
thum an der Sache zu verschaffen." Auf einen solchen Vertrag 
finden die Vorschriften über den Kauf Anwendungs; ist eine 
nicht vertretbare Sache“ herzustellen, so treten an die Stelle 
des §. 433, des §. 446 Abs. 1 Satz 1 und der 8§§. 447, 459, 
460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschristen über den 
Werkvertrag mit Ausnahme der 88. 647, 648.5 
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von 
Zuthaten oder sonstigen Nebensachen", so finden ausschließlich 
die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. 
ü5 83 u- 586, IIb 641, III 641. M. II, 474 bis 478. Prot. II, 337 ff. 
1. Der Berklieferungsvertrag ist auf Herstellung (Veränderung 
enügt nicht) einer Sache gerichtet, aus einem Stoffe, zu dessen Be- 
schafang der Unternehmer verpflichtet ist. Ist mit der hergestellten 
Sache voch ein anderer Erfolg herbeizuführen, so liegt Werkvertrag vor, 
wenn nach der Parteiabsicht dieser Erfolg den wesentlichen Inhalt des 
Vertrags bildet. Ob aber der auf Lieferung einer Sache gerichtete Ver- 
trag, die vom Lieferanten aus seinem Material herzustellen 7 ein 
— se oder ein Kaufvertrag ist, entscheidet die Partei- 
absicht. 
2. § 445. Der Vertrag über Errichtung eines Baues auf dem 
Grund und Boden des Bestellers aus Material, das der Unternehmer 
beschafft hat, ist daher Werkvertrag, vorausgesetzt, daß es sich nicht um 
Bauwerke handelt, die mit dem Boden nicht dauernd verbunden bleiben 
sollen (Schaubuden). 
3. Vgl. auch H#GB. 8§ 38182. Die Vorschrift ist dispositiv. Den 
Parteien bleibt unbenommen, sich den Normen des Werkvertrags zu 
unterwerfen. 
4. Handelt es sich um eine vertretbare Sache (8 91), so finden 
ausschließlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Es kann 
nicht auf Herstellung der Sache (nur auf Ubergabe der hergestellten 
Sache) nicht auf Beseitigung der Mängel geklagt werden. 
5. Die hier vorgeschriebenen Anderungen der Vorschriften über 
den Kauf sind höchst einschneidend. Sie betreffen den wesentlichen In- 
halt des Vertrags, den Gefahrübergang und die Haftung für Mängel. 
8 639 Abs. 2 ist auch anwendbar E. Gr. 54 5. 
6. Bgl. § 470 A. 2 (objektiv wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit 
erem Unternehmer gelieferten Stoffes gegenüber seinem Arbeits- 
erfolge). 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 27
	        
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