Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

418 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Achter Titel. 
Mählervertrag. 
* A. vor § 611. H. 88 93 bis 104 beziehen sich nur auf 
Mäkler, die die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des 
Handelsverkehrs gewerbsmäßig betreiben, daher nicht auf solche 
Mäkler, die nur gelegentlich derartige Verträge vermitteln und nicht 
auf Grundstücks-, Hypotheken-, Miet= und Gesindemäkler. Wegen der 
dem Versicherungsrecht angehörenden Mäkler H#GB. § 93 und a. 75, 
wegen der Gesinde= und Stellenvermittler RG. 2. 6. 10 (P. VO. 25. 7.10 
GS. S. 155) und GewO. F 353, wonach gewerbsmäßigen Vermittlungs- 
agenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten wegen Unzu- 
verlässigkeit der Gewerbebetrieb untersagt werden kann. Anzeigepflicht 
dieser Vermittlungsagenten GewO. 88 356, 148 Z. 4 und für Pr. Vf. v. 
23. 7. 00, Min. B. f. d. i. V. S. 239. Verbot des geschäftsmäßigen 
Vermittelns von Wetten für öffentlich veranstaltete Pferderennen R. 
4. 7. 05 § 3. Die Rechtsgültigkeit des Mäklervertrags wird durch die 
Untersagung des Gewerbebetriebs nicht beeinträchtigt. Vgl. auch § 653 
A. 5. Soweit die vorgenannten §8 des H#. keine entgegenstehenden 
Bestimmungen enthalten, finden die Vorschriften dieses Abschnitts auch 
auf die Handelsmäkler Anwendung. Vgl. auch Börs G. 8§ 29 bis 35 
wegen der Kursmäkler, HGB. § 373 wegen öffentlich bestellter Mäkler, 
sowie H#GB. 88 84 bis 92 wegen der von den Mäklern zu unter- 
scheidenden Handlungsagenten, die in einem dauernden Verhältnisse 
zu einer oder mehreren Firmen stehen müssen. Die Geschäfte der Hand- 
lungsagenten und Handelsmäkler gelten als Handelsgeschäfte (HGB. 812 
Nr. 7). Über Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften Pr. 
a. 13 und über öffentliche Mäkler VO. v. 9. 4. 99 z. A. des HGB. 
(M. Sch.) u. VO. v. 14. 6. 99 (M.St.). Vgl. auch § 810 wegen Vor- 
legung von Urkunden, z. B. der Bücher, wenn dem Mäakler als Lohn 
ein Anteil am Gewinne versprochen ist E. Sachs. 4 168. Wegen der vor 
dem 1. 1. 00 geschlossenen Mäklerverträge a. 170. Über die Rechts- 
stellung des Schiffsmaklers —. R. 580. Vgl. auch noch 88 3835, 489 
wegen öffentlich angestellter Versteigerer. 
1. Lohnvereinbarung 
a) bolsvertiih §. 652. 
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines 
Vertrags! oder für die Vermittelung eines Vertrags? einen 
Mäklerlohn versprichts, ist zur Entrichtung des Lohnes nur 
verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises“ oder 
in Folge der Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. 5v7 
Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingungs ge- 
schlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn 
die Bedingung eintritt.?
	        
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