VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 8. Tit.: Mäklervertrag. 419
Aufwendungen 10 sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn
es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht
zu Stande kommt.
1550 IIn 587, IIbD 642, III 642. M. II, 516 ff. Prot. II, 342, 345
bis 347.
1. z. B. Nachweis eines Käufers oder Verkäufers.
2. Auch eines Vertrags zwischen dritten Personen E. Sachs. 3 333.
Wird aber der Vertrag mit dem Mäkler als Selbstkontrahenten ab-
geschlossen, so liegt kein Mäklervertrag vor ZE. Sachs. § 5°0. Die Uber-
nahme einer Verpflichtung, die Mäklerdienste zu leisten, gehört nicht
zum Wesen des Mäklervertrags E. Gr. 53 ; er ist also kein gegenseitiger,
aber ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag Z. JW. 11758, Gr. 56 18. lber
Abgrenzung des Mäklervertrags vom Gesellschaftsvertrage E. JW. 0578.
3. Vgl. aber § 653. Der Lohn braucht nicht in Geld zu be-
stehen. Das Versprechen eines Lohnes für eine bereits geleistete
Tätigkeit ist zulässig und unterliegt nicht der Form der §§ 780, 781
—. Sachs 15°9, JW. 140. Von der anderen Partei kann der Mäkler
einen Lohn nicht beanspruchen (vgl. aber § 654 A. 2); vgl. die ab-
weichende Vorschrift des HGB. § 99 und das Stellenvermittler çlet
2. 6. 10. § 52. Der Lohn ist für den Mäklervertrag wesentlich. S er
Leistungsort § 269. Herabsetzung bei der Dienstvermittlung § 655, Aus-
schluß der Klagbarkeit bei der Ehevermittlung § 656. Hinsichtlich des
Abschlusses des Mäklervertrags §§ 145 ff., und § 653 A. 1, auch HGB.
833621 in Verbindung mit §2. Vgl. auch §§ 134, 138 (z. B. Ver-
mittlung des Verkaufs eines Bordells oder Handlungen, zu denen jemand
schon kraft eines Anstellungsvertrags verpflichtet ist ZE. Sachs. 12 750,
nicht dagegen die Mäklertätigkeit eines Handlungsgehilfen für ein Kon-
kurrenzgeschäft). Der Mäkler ist nicht berechtigt, vom Auftraggeber nach
Erteilung des Auftrags weitere Aufschlüsse, als die bisher erteilten,
zu verlangen Z. Sachs. 116228. Eintretende Geschäftsunfähigkeit des Mäklers
oder des anderen Teiles hebt den Mäklervertrag auf, Tod im Zweifel
(a. M. Z. R. 47 253).
4. Der Mäkler braucht nur den Nachweis der Gelegenheit und den
nachherigen Vertragsschluß darzutun; dem anderen Teile steht der Gegen-
beweis offen, daß eine andere Tatsache für den Vertragsschluß ursächlich
gewesen ist, Z. JW. 02 B.2, Gr. 47 920. Die für das Zuführen eines
Käufers versprochene Provision kann, wenn das Zuführen des Käufers
nicht durch den Mäkler selbst geschehen ist, nur im Falle der Kenntnis
des Verkäufers von der Vermittlungstätigkeit des Mäklers beansprucht
werden, EZ. R. 31285, 68 203, JW. 014, 067/1, 077¼, Gr. 48 344, Sachs.
15 /4, vgl. auch E. R. 47253 für den Fall des Todes des Auftraggebers.
5. Beim Abschlusse des Vertrags selbst braucht der Mäkler nicht
mitzuwirken; es muß aber zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem
Zustandekommen des Vertrags ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Die Tätigkeit des Mäklers braucht nicht die alleinige oder die haupt-
sächlichste Ursache des Vertragsschlusses gewesen zu sein E. JW. 02 B.#,
Gr. 47 v„6. Ursächlicher Zusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn
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