420 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
die ursprünglichen Verhandlungen unterbrochen waren und ohne Mit-
wirkung des Mäklers wieder ausgenommen wurden (ZE. JW. O0 583, 0150).
Ist der Abschluß des Vertrags durch unrichtige Angaben des Mäklers
herbeigeführt worden, so ist der Mäklerlohn nicht verdient. Unwesent-
liche Abweichungen des geplanten und geschlossenen Vertrags nehmen
nicht den Anspruch auf den Lohn, es muß nur die Hauptabsicht des
Versprechenden verwirklicht sein 2. JW. 94 200; anderenfalls ist der An-
spruch auf Mäklerlohn nur dann begründet, wenn ein stillschweigender
neuer Mäklervertrag anzunehmen ist KX. JW. 05 188. Substituten darf
der Mäkler bestellen, in der Regel wird zwischen dem Mäkler und
Substituten ein Gesellschaftsverhältnis bestehen Z. R. 1868.
6. 88 145 ff., und zwar rechtlich wirksam, daher ist bei Grund-
stücksveräußerungen § 313 (vgl. hierzu E. JW. 06 13#) und bei Miet-
verträgen § 566 zu beachten. Die Mäklergebühr ist verdient mit dem
Vertragsabschluß, Erfüllung des Vertrags ist in der Rege nicht Vor-
aussetzung E. JW. 06134. Der für Vermittlung des Verkaufs einer
Buchhypothekenforderung zugesicherte Mäklerlohn ist mit Abgabe der Ab-
tretungserklärung gemäß § 8732 verdient. Vor Erteilung der etwa er-
forderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kann der Mäkler=
lohn nicht gefordert werden. Wenn ein vermittelter Kaufvertrag gemäß
§§ 125, 313 nichtig ist, so kann der Mäklerlohn auch dann nicht ge-
fordert werden, wenn der Käufer zum notariellen oder gerichtlichen Ab-
schlusse bereit ist, der Verkäufer aber jetzt mehr verlangt, Z. R. 29 s8se,
JW. 023.36. Bei der Vermittlung eines Darlehens kann der Mäkler-
lohn in der Regel nicht schon nach Abschluß des Darlehensvorvertrags
(§ 610), sondern erst nach Zahlung des Darlehens beansprucht werden.
E. R. 39281. Eine Provision, die erst nach Abwicklung des zu ver-
mittelnden Geschäfts gezahlt werden soll, wird erst nach Beseitigung aller
Differenzen zwischen den Vertragsschließenden fällig E. Sachs. 6 6 2.
Wiederaufhebung des vermittelnden Vertrags entzieht dem Mäkler den
Lohn nicht x. R. 25 316, JW. 02 B.39, desgleichen nicht die Ausübung
eines gesetzlichen (Z. JW. 011½1) oder vertragsmäßigen Rücktrittsrecht,
dagegen besteht kein Anspruch, wenn der vermittelnde Vertrag wegen
Täuschung des Auftraggebers mit Erfolg angefochten ist K. R. 76 558.
Ist der Mäklerlohn von der Zahlung des Kaufgeldes abhängig gemacht,
so muß der Mäkler die vor der Zahlung von den Parteien vereinbarte
Aufhebung des Kaufvertrags gegen sich gelten lassen . JW. 98“.
Dem Handelsmäkler liegt noch die Verpflichtung aus HGB. 8 94 ob.
über Verjährung der Ansprüche des Mäklers §8 195, 196 Nr. 41, Nr. 7,
1967, 201.
7. Der Mäaklervertrag ist widerruflich, der Auftraggeber ist daher
selbst dann, wenn er das Zustandekommen des Vertrags verweigert oder
verhindert, zur Zahlung des Mäklerlohns nicht verpflichtet, wohl aber,
wenn er mit arglistiger Umgehung des Mäklers den von diesem in allen
Punkten vorbereiteten Vertrag selbst abschließt &. Sachs. 15%, oder wenn
er aus bloßer Laune die Annahme versagt E. Gr. 49 026, 56 119. Eine
vertragsmäßige Beschränkung der Widerruflichkeit ist statthaft (z. B. Zu-
sage des Alleinverkaufs), ist hierbei eine Zeitgrenze nicht bestimmt, so
entscheidet die Verkehrssitte; Abschluß des Vertrags ohne Zuziehung des