Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

420 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
die ursprünglichen Verhandlungen unterbrochen waren und ohne Mit- 
wirkung des Mäklers wieder ausgenommen wurden (ZE. JW. O0 583, 0150). 
Ist der Abschluß des Vertrags durch unrichtige Angaben des Mäklers 
herbeigeführt worden, so ist der Mäklerlohn nicht verdient. Unwesent- 
liche Abweichungen des geplanten und geschlossenen Vertrags nehmen 
nicht den Anspruch auf den Lohn, es muß nur die Hauptabsicht des 
Versprechenden verwirklicht sein 2. JW. 94 200; anderenfalls ist der An- 
spruch auf Mäklerlohn nur dann begründet, wenn ein stillschweigender 
neuer Mäklervertrag anzunehmen ist KX. JW. 05 188. Substituten darf 
der Mäkler bestellen, in der Regel wird zwischen dem Mäkler und 
Substituten ein Gesellschaftsverhältnis bestehen Z. R. 1868. 
6. 88 145 ff., und zwar rechtlich wirksam, daher ist bei Grund- 
stücksveräußerungen § 313 (vgl. hierzu E. JW. 06 13#) und bei Miet- 
verträgen § 566 zu beachten. Die Mäklergebühr ist verdient mit dem 
Vertragsabschluß, Erfüllung des Vertrags ist in der Rege nicht Vor- 
aussetzung E. JW. 06134. Der für Vermittlung des Verkaufs einer 
Buchhypothekenforderung zugesicherte Mäklerlohn ist mit Abgabe der Ab- 
tretungserklärung gemäß § 8732 verdient. Vor Erteilung der etwa er- 
forderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kann der Mäkler= 
lohn nicht gefordert werden. Wenn ein vermittelter Kaufvertrag gemäß 
§§ 125, 313 nichtig ist, so kann der Mäklerlohn auch dann nicht ge- 
fordert werden, wenn der Käufer zum notariellen oder gerichtlichen Ab- 
schlusse bereit ist, der Verkäufer aber jetzt mehr verlangt, Z. R. 29 s8se, 
JW. 023.36. Bei der Vermittlung eines Darlehens kann der Mäkler- 
lohn in der Regel nicht schon nach Abschluß des Darlehensvorvertrags 
(§ 610), sondern erst nach Zahlung des Darlehens beansprucht werden. 
E. R. 39281. Eine Provision, die erst nach Abwicklung des zu ver- 
mittelnden Geschäfts gezahlt werden soll, wird erst nach Beseitigung aller 
Differenzen zwischen den Vertragsschließenden fällig E. Sachs. 6 6 2. 
Wiederaufhebung des vermittelnden Vertrags entzieht dem Mäkler den 
Lohn nicht x. R. 25 316, JW. 02 B.39, desgleichen nicht die Ausübung 
eines gesetzlichen (Z. JW. 011½1) oder vertragsmäßigen Rücktrittsrecht, 
dagegen besteht kein Anspruch, wenn der vermittelnde Vertrag wegen 
Täuschung des Auftraggebers mit Erfolg angefochten ist K. R. 76 558. 
Ist der Mäklerlohn von der Zahlung des Kaufgeldes abhängig gemacht, 
so muß der Mäkler die vor der Zahlung von den Parteien vereinbarte 
Aufhebung des Kaufvertrags gegen sich gelten lassen . JW. 98“. 
Dem Handelsmäkler liegt noch die Verpflichtung aus HGB. 8 94 ob. 
über Verjährung der Ansprüche des Mäklers §8 195, 196 Nr. 41, Nr. 7, 
1967, 201. 
7. Der Mäaklervertrag ist widerruflich, der Auftraggeber ist daher 
selbst dann, wenn er das Zustandekommen des Vertrags verweigert oder 
verhindert, zur Zahlung des Mäklerlohns nicht verpflichtet, wohl aber, 
wenn er mit arglistiger Umgehung des Mäklers den von diesem in allen 
Punkten vorbereiteten Vertrag selbst abschließt &. Sachs. 15%, oder wenn 
er aus bloßer Laune die Annahme versagt E. Gr. 49 026, 56 119. Eine 
vertragsmäßige Beschränkung der Widerruflichkeit ist statthaft (z. B. Zu- 
sage des Alleinverkaufs), ist hierbei eine Zeitgrenze nicht bestimmt, so 
entscheidet die Verkehrssitte; Abschluß des Vertrags ohne Zuziehung des
	        
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