Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

422 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
1. D. h. die vom Auftr aggeber gewollte Leistung. 8§ 652 A. 5 
Satz 5. Die Übertragung der Vermittlung kann auch durch schlüssige 
Handlungen (§ 125 A. 3) erfolgen. Es genügt Anbieten der Dienste in 
Erwartung einer Belohnung und Annahme der Dienste in Kenntnis 
dieser Erwarhung . JW. 97 317, 011 und Sachs. 11. 
2. Z. B. wenn leand * ** betreibt. 
z. 8612, A. 1. 4. 8 612 A axen, welche die Verein- 
barung eines Mäklerlohns über einen zerimann Höchstsatz hinaus für 
unzulässig erklären, sind unzulässig (ZE. R. 68 15)). 
5. Vgl. RG. v. 2. 6. 02 § 41 " 652 U. 7 al. auch Stellen- 
vermittlergeset v. 2. 6. 10 8 5. 6. 8 612 
7. Bei Grundstücksvermittlungen in 1 Ur u Breslau ist 1% 
des Kaufpreises üblich. Beim Tausche ist der Wert des wertvolleren 
Gegenstandes maßgebend. über Taxen im Gebiete des vormaligen Kur- 
fürstentums Hessen ZE. R. 18 117. Kann ein üblicher Mäklerlohn nicht 
festgestellt werden, so sind die §8§ 315, 316 entsprechend anwendbar. 
2. Ausschluß des Lohnes §. 654. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Auf- 
wendungen ist ausgeschlossen 1 wenn der Mäkler dem Inhalte des 
Vertrags zuwider? auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.3 
M. II, 514 bis 516. Prot. II, 343, 344. Neu eingeführt durch RTK. 
1. Keine Einrede. . 
2. D. h. entweder gegen eine ausdrückliche Vereinbarung oder gegen 
die aus den Umständen erkennbare Absicht (ZE. JW. 05 757, besonders 
hohen Lohn). Der Mäkler wird z. B. für beide Teile tätig sein und 
von beiden einen Lohn sich versprechen lassen dürfen, wenn seine Tätig- 
keit nur auf Zuführen oder den Nachweis einer zum Vertragsschlusse 
geeigneten Person gerichtet ist. 
3. Eine solche Interessenkollision liegt nicht vor, wenn der Mäkler 
dem Auftraggeber zuredet, von seiner ursprünglichen Forderung etwas 
abzulassen 2. Gr. 52 /8, wenn er dem Käufer, den er dem Verkäufer 
nachgewiesen hat, noch ein anderes Kaufobjekt in Vorschlag bringt. 
Wußte der eine Teil bei Erteilung des Auftrags, daß der Mäkler auch 
von der anderen Partei beauftragt ist, oder war dies nach Lage der 
Sache anzunehmen, dann, wird er sich in der Regel auf § 654 nicht be- 
rufen können E. JW. 01 
3. Herabsetzung des Lohnes S§. 655. 
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines 
Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Ver- 
trags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart 
worden 2, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil 
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.3 Nach der 
Entrichtung" des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen. 
Neu eingeführt durch RTK. 
 
	        
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