VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 9. Tit.: Auslobung. 425
in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wirds
oder wenn er durch besondere Mittheilung“ erfolgt.
Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet
werden?; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung
einer Frist" für die Vornahme der Handlung.
1 582, II a 590, IID 645, III 645. M. 1, 209, II, 521 bis 523. Prot. 1I
n7.6.0 M. 3 Ob der Auslobende von der V 1
1. Vgl. § 657 A. 3. 9 er Vornahme
Handlung #Ans der Handelnde von der Auslobung Kenntnis zu de
hat, ist unerheblich. Dem Widerrufenden gegenüber ist zu beweisen
daß die Handlung zur Zeit des Widerrufs bereits vorgenommen war.
2. Im Falle des § 657 A. 6 steht der Widerruf den Erben oder
dem gesetzlichen Vertreter zu. Anfechtung bei Auslobung wegen FIrr-
tums, Zwangs, Betrugs 88 119 ff. ist nicht ausgeschlossen, vgl. § 657 A. 6.
J5. 8 657. Ist eine Zeitung, worin die Auslobung bekannt gemacht
war, eingegangen, so wird der Widerruf in einer entsprechenden anderen
Zeitung bekannt ön machen sein; event. dürfte § 132-: anwendbar ein
3 4. Ab vor § 104. Z. B. wenn der Auslobende Kenntnis daen.
hat, daß eine bestimmte Person Vorbereitungen zur Vornahme der aus-
gelobten Handlung macht. Statt der besonderen Mitteilung genügt aber
auch öffentliche Bekanntmachung. Schadensersatzansprüche für etwaige
Mühe und Kosten sind ausgeschlossen. 4 .»
5. Dem Widerrufenden gegenüber ist der Verzicht darzutun.
C□O 6. 88 186 ff. Fruchtloser Fristablauf entbindet selbstverständlich
Auslobenden Agl. auch 8 6611, wonach bei der Preisbewerbung
die Bestimmung einer Frist ein Erfordernis der Auslobung ist.
3. Mehrmallne- Handlung 5. 659.
“! Ist 7“. Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist
mehrmals.“ Vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
Int die, Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen
worden, so Lebührt jedem ein gleicher Theils der Belohnung.
Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht theilen
oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer die Be-
lohnung erhalten, so entscheidet das Loos.“
1 583, I1à 51 1, IIb 616, I1I 616. M. 1I, 523. Prot. 1, 318.
1. Anders im § 660.
2. Der Auslobende hat die mehrmalige Vornahme der Handlung,
der andere Teil darzutun, daß er sie zuerst vorgenommen hat. Wgl.
aber § 6612. Bei irrtümlicher Belohnung der später vorgenommenen
Handlung hat der Auslobende die Rückforderung (§ 812), und zwar
auch dann, wenn derjenige, der zuerst die Handlung vorgenommen hat,
auf die Belohnung verzichtet hat. '