Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1 1. Tit.: Geschäftsführg. ohne Auftrag. 439 
nicht eine dem Geschäftsführer bekannte Person zu sein (98 686), sie 
braucht zur Zeit der Geschäftsführung noch nicht zu existieren (z. B. 
nasciturus). Ein eigenes Geschäft besorgt der von einem Verein oder 
einer Partei aufgestellte Wahlkandidat S. JW. 088°7, Gr. 52 996. Wegen 
des auf Grund der Genehmigung des Geschäftsherrn (88 1771, 684 
Satz 2) eintretenden Rechtsverhältnisses zwischen diesem und dem Dritten 
§#s#§l# 184, 185. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern oder Geschäfts- 
herren 88 430, 431. In den Fällen des § 687 keine Geschäftsführung 
ohne Auftrag. 
3. Im Falle der Besorgung eines fremden Geschäfts im Auftrag 
eines Dritten ist, falls dies nicht etwa in der Absicht geschieht, für den 
Geschäftsherrn selbst tätig zu sein, der Dritte der Geschäftsführer ohne 
Auftrag; dieser haftet dch aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft 
dem Handelnden, wogegen letzterer den Geschäftsherrn nur aus einer 
etwaigen ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen kann, falls 
nicht ausnahmsweise ein stillschweigender Vertrag vorliegt (z. B. wenn 
ein plötzlich schwer erkrankter Reisender die weitere Behandlung durch 
den vom Hotelwirt herbeigerufenen Arzt duldet). Vgl. auch ZE. JW. 
03B. sio. Der Geschäftsführer braucht nicht geschäftsfähig zu sein (8 682), 
soweit nicht die Geschäftsführung in rechtsgeschäftlichen Willens- 
erklärungen besteht. 
4. 8§8 662 ff. 5. A.“ vor 8 164. Geschäftsführung ohne Auf- 
trag des Bormundes nach beendeter Vormundschaft S. IW#. 10768. Beim 
Handeln auf Grund einer Amtspflicht § 839. 
6. § 276 wegen Haftung für Vorsatz u. Fahrlässigkeit; vgl. aber 
§ 678 (Erweiterung der Haftung) u. §§ 680, 682 (Einschränkung der 
Pokau#e wegen Haftung für Dritte § 278. Eine Verpflichtung zur 
ortführung der begonnenen Geschäftsbesorgung besteht nicht . R. 63 288, 
vgl. aber § 681 A. 2. Wegen Aufwendungen 8 683. 
7. D. h. der Vorteil im objektiven Sinne. 
8. Ist der Geschäftsherr geschäftsunfähig, dann kommt es auf 
den Willen des gesetzlichen Vertreters an. Beim Mangel eines gesetzl. 
Vertreters kommt nur das Interesse des Geschäftsherrn in Betracht. 
9. Falls er dem Geschäftsführer bekannt war oder bei Anwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters bekannt sein mußte. Es 
kommt auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung an, so 
daß unter Umständen ein etwaiges früheres Verbot nicht in Be- 
tracht kommt. 
10. D. h. es ist zu fragen, ob der Geschäftsherr bei Kenntnis der 
wirklichen Sachlage das Verhalten des Geschäftsführers gebilligt hätte. 
Dem Nachweise des Geschäftsführers gegenüber, daß seine Geschäfts- 
führung dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, hat 
letzterer seinen etwaigen wahren Willen (A. 9) darzutun. Fehlt ein 
Anhalt für die Erforschung des mutmaßlichen Willens, so muß der 
Geschäftsführer das Geschäft so führen, wie es nach der allgemeinen 
Anschauung der Sachlage entspricht. 
11. Bgl. aber § 679. 
 
	        
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