VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1 1. Tit.: Geschäftsführg. ohne Auftrag. 439
nicht eine dem Geschäftsführer bekannte Person zu sein (98 686), sie
braucht zur Zeit der Geschäftsführung noch nicht zu existieren (z. B.
nasciturus). Ein eigenes Geschäft besorgt der von einem Verein oder
einer Partei aufgestellte Wahlkandidat S. JW. 088°7, Gr. 52 996. Wegen
des auf Grund der Genehmigung des Geschäftsherrn (88 1771, 684
Satz 2) eintretenden Rechtsverhältnisses zwischen diesem und dem Dritten
§#s#§l# 184, 185. Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern oder Geschäfts-
herren 88 430, 431. In den Fällen des § 687 keine Geschäftsführung
ohne Auftrag.
3. Im Falle der Besorgung eines fremden Geschäfts im Auftrag
eines Dritten ist, falls dies nicht etwa in der Absicht geschieht, für den
Geschäftsherrn selbst tätig zu sein, der Dritte der Geschäftsführer ohne
Auftrag; dieser haftet dch aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
dem Handelnden, wogegen letzterer den Geschäftsherrn nur aus einer
etwaigen ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen kann, falls
nicht ausnahmsweise ein stillschweigender Vertrag vorliegt (z. B. wenn
ein plötzlich schwer erkrankter Reisender die weitere Behandlung durch
den vom Hotelwirt herbeigerufenen Arzt duldet). Vgl. auch ZE. JW.
03B. sio. Der Geschäftsführer braucht nicht geschäftsfähig zu sein (8 682),
soweit nicht die Geschäftsführung in rechtsgeschäftlichen Willens-
erklärungen besteht.
4. 8§8 662 ff. 5. A.“ vor 8 164. Geschäftsführung ohne Auf-
trag des Bormundes nach beendeter Vormundschaft S. IW#. 10768. Beim
Handeln auf Grund einer Amtspflicht § 839.
6. § 276 wegen Haftung für Vorsatz u. Fahrlässigkeit; vgl. aber
§ 678 (Erweiterung der Haftung) u. §§ 680, 682 (Einschränkung der
Pokau#e wegen Haftung für Dritte § 278. Eine Verpflichtung zur
ortführung der begonnenen Geschäftsbesorgung besteht nicht . R. 63 288,
vgl. aber § 681 A. 2. Wegen Aufwendungen 8 683.
7. D. h. der Vorteil im objektiven Sinne.
8. Ist der Geschäftsherr geschäftsunfähig, dann kommt es auf
den Willen des gesetzlichen Vertreters an. Beim Mangel eines gesetzl.
Vertreters kommt nur das Interesse des Geschäftsherrn in Betracht.
9. Falls er dem Geschäftsführer bekannt war oder bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters bekannt sein mußte. Es
kommt auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung an, so
daß unter Umständen ein etwaiges früheres Verbot nicht in Be-
tracht kommt.
10. D. h. es ist zu fragen, ob der Geschäftsherr bei Kenntnis der
wirklichen Sachlage das Verhalten des Geschäftsführers gebilligt hätte.
Dem Nachweise des Geschäftsführers gegenüber, daß seine Geschäfts-
führung dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, hat
letzterer seinen etwaigen wahren Willen (A. 9) darzutun. Fehlt ein
Anhalt für die Erforschung des mutmaßlichen Willens, so muß der
Geschäftsführer das Geschäft so führen, wie es nach der allgemeinen
Anschauung der Sachlage entspricht.
11. Bgl. aber § 679.