442 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Eine Unterlassung der Mitteilung gemäß § 666 kann nicht
durch den demnächst erfolgten Rücktritt von der Geschäftsführung ge-
rechtfertigt werden. E. R. 63285.
5. Im Falle des Todes des Geschäftsführers gehen dessen bereits
entstandenen Rechte und Pflichten auf den Erben über (88 19221, 1967),
vgl. auch A. 2 Satz 2.
IP0) bei Geschäftsnunfähigkeit 4%
des Geschäftsführers 8. 682.
Ist der Geschäftsführer! geschäftsunfähig" oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkts, so ist er nur“ nach den Vor-
schriften über den Schadensersatz wegen uuerlaubter Handlungen
und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
r 75, IIa 613, IIb 669, III 669. M. II, 360. Prot. II, 729.— 9 687.
1. Bei Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsherrn § 677 A. 8.
2. § 104. 3. 8§ 106, 114. Der Geschäftsherr, welcher An-
sprüche aus der Geschäftsführung geltend macht, hat darzutun, daß der
Geschäftsführer geschäftsfähig war.
4. Auch für Geschäftsfähige kann konkurrierend diese Verantwortlich-
keit in Frage kommen.
5. 88 823 ff. Es muß deren subjektiver und objektiver Tatbestand
vorliegen. . 88812ff.
II. Pflichten d. Geschäfts .
1. Eich der Leschästsherr. 8. 683.
Entspricht die Uebernahme! der Geschäftsführung dem
Interesse? unds dem wirklichen" oder dem muthmaßlichen?
Willen des Geschäftsherrn 6, so kann der Geschäftsführer wie ein
Beauftragter? Ersatz seiner Aufwendungens verlangen.? In
den Fällen des §. 679 steht dieser Anspruch dem Geschäfts-
führer zu, auch wenn die Uebernahme der Geschäftsführung mit
dem Willen 10 des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
1 753, 755, IIN 614, IIb 670, III 670. M. II, 860 ff. Prot. II, 729
bis 784. — 88 687, 775.
1. Für die Ausführung gilt nicht dasselbe. Hier genügt Handeln
mit pflichtmäßiger Sorgfalt (Prot. II 733). 8 677 A. 6. Verletzt der
Geschäftsführer diese Sorgfalt, so macht er sich haftbar, verliert aber
nicht den Ersatzanspruch der Aufwendungen aus § 683. Sind die Ver-
anstaltungen des Geschäftsführers zur Ausführung der Geschäftsbesorgung
im Interesse des anderen geboten, so hat er Ersatz zu verlangen, wäh-
rend es nicht darauf ankommt, ob sie auch dessen wirklichem oder mut-
maßlichem Willen entsprechen. Z. JW. 10 ½7. 2. § 677 A. 7.
3. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. UÜber Genehmigung
§ 684 Satz 2. 4. u. 5. Vgl. 8677 A. 9 u. 10.
6. § 677 A. 8. Vgl. auch Satz 2.