Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

444 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
3. Schenkungsabsicht 8. 685. 
Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn 
er nicht? die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn 3 Ersatz zu 
verlangen.“ 
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder 
diese jenen Unterhalt 5, so ist im Zweifel" anzunehmen, daß die 
Absicht fehlt, von dem Empfänger? Ersatz zu verlangen. 
1 754, II A 616, IIb 672, III 672. M. II, 863, 864. Prot. 1I, 734, 735, 
VI, 190, 191. — 88 687, 1371, 1429, 1618. 
1. Aus §8 683, 684. 
2. Vgl. z. B. §§ 1371, 1429, 1618. Den Ausschlußgrund hat 
der Geschäftsherr darzutun. 
:3. Bei einem Irrtum über die Person des Geschäftsherrn vgl. 
8 686 A. 1. 
4. Handelt es sich um eine Zuwendung (z. B. Auslagen) aus dem 
Vermögen des Geschäftsführers mit Schenkungsabsicht, dann kann er 
gemäß 8§5162 unter Umständen die Herausgabe des Zugewendeten 
wegen ungerechtfertigter Bereicherung belnspruchen. 
5. 8§ 1601 ff.; d. h. ohne im konkreten Falle dazu verpflichtet zu 
sein oder über die Verpflichtung hinaus. 6. 8 133. 
7. Der Ersatzanspruch gegen einen zum Unterhalte zunächst Ver- 
pflichteten (88 16072, 1709 2) bleibt unberührt (88 679, 683). 
III. Irrtum in der Person 
des Geschäftsherrn 8. 686. 
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn 
im Irrthume, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Ge— 
schäftsführung berechtigt und verpflichtet.“ 
1757, IIa 617, IIb 678, III 673. M. II, 865, 866. Prot. II, 7839. — 
687. 
1. 88 678 bis 685. Aus der Person des wirklichen Geschäftsherrn 
ist daher zu beurteilen, ob die Absicht auf Ersatz vorliegt. 
IV. Führung eines fremden 
Geschäfts als eines eigenen, 
sog. unechte Geschäftsführung §. 687. 
Die Vorschriften der 88. 677 bis 686 finden keine An- 
wendung, wenn Jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung 
besorgt, daß es sein eigenes sei.: 
Behandelt Jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes?, 
obwohl er weiß“, daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann der 
Geschäftsherr die sich aus den SS. 677, 678, 681, 682 er- 
gebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so 
ist er dem Geschäftsführer nach §. 684 Satz 1 verpflichtet. 
1 761, II A 618, IIb 674, 111 671. M. II, 869 ff. Prot. II, 741 bis 743.
	        
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