VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 12. Tit.: Verwahrung. 445
1. In den Fällen des 8687 muß ein objektiv fremdes Geschäft
vorliegen (negotium re ipsa alienum im Gegensatz zum negotium con-
templatione alienum). Von Genehmigung kann keine Rede sein.
2. Es findet, falls nicht ein Vertrag hinsichtlich der Folgen der
Geschäftsführung geschlossen wird, auf beiden Seiten nur eine Forderung
aus der Bereicherung (88 812, 818) statt, eventuell auch gegen den Ge-
schäftsführer die Klage aus § 823, wenn Fahrlässigkeit (§ 277) vorliegt.
Vorausgesetzt ist, daß er den Mangel der Berechtigung nicht kennt. Sonst
tritt Abs. 2 ein.
3. Gleichviel ob im eigenen oder im Namen des Geschäftsherrn.
Beispiel: Der Schuldner verkauft die von ihm unterschlagene Sache zu
einem besonders hohen Preise S. JW. 09655, Gr. 54 154; jemand nützt
widerrechtlich ein fremdes Patent zu den Zwecken seines eigenen Ge-
werbes aus Z. R. 46 186, 70051. Die öffentliche Benützung des für einen
anderen eingetragenen Warenzeichens fällt nicht hierunter E. R. 47 103,
4. Kennenmüssen steht dem Wissen nicht gleich. Erlangt er die
Kenntnis im Laufe der Geschäftsführung, so kommt der Abs. 2 erst von
da ab zur Anwendung.
5. Weil dies für ihn unter Umständen günstiger sein kann, z. B.
hinsichtlich des den Wert einer durch den Geschäftsführer verkauften
Sache übersteigenden Gewinns (8§ 681 Satz 2 in Verb. mit § 667) oder
hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche (§8 195, 852). Er kann aber
auch Schadensersatz beanspruchen, sofern eine unerlaubte Handlung
(88 823 ff.) vorliegt.
Zwölfter Titel.
Verwahrung.
“ Hängt mit einem anderen Vertrage die Verwahrung von Sachen
zusammen (3. B. 88 304, 494 ff., 535 ff., 603 ff., 662 ff., 701, 702; HGB.
88 3622, 3791, 3901, 391, 4072, 410, 429) oder erfolgt die Verwahrung
auf Grund gesetzlicher Vorschrift (z. B. §§ 966 1, 1215), so finden hier-
auf die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung E. R. 12 87. Der
Handlungsreisende ist daher nicht Verwahrer der Musterkoffer Z. R.
71 u#. VUgl. auch' § 1231 Satz 2 und hinsichtlich der gerichtlichen Be-
stellung eines Verwahrers in den Fällen der 88 432, 1217, 1281, 2039
JFG. 8 165. Vgl. ferner HGB. §§ 416 bis 424 (Lagergeschäft), Post G.
§§ 6 bis 15. Wegen der Dinterlegung. gemäß 88 372 ff. vgl. a. 144,
145 und wegen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
2246 (A. 3), 2273, 2277, 2300. Eine Unterart der Verwahrung,
die Sequestration, d. h. die Hinterlegung beweglicher Sachen durch
mehrere Hinterleger, um sie einstweilen der Verfügung aller zu ent-
mehrer regelt das BGB. nicht. Wenn im Prozeß eine Partei auf An-
ordnung des Richters einen Gegenstand auf der Gerichtsschreiberei nieder-
legt, so entsteht zwischen ihr und dem Fiskus ein dem Verwahrungs-
vertrag ähnliches Vertragsverhältnis E. R. 51 21; desgleichen bei der
Übergabe einer Sendung an die Zollbehörde zur zollamtlichen Behand-