Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

446 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
lung Z. R. 48 200, 67 910, JW. 11 990; bei Ubergabe von Geld oder anderen 
Sachen an einen Beamten, die ihm amtlich zur Aufbewahrung oder Be- 
wachung übergeben sind E. R. 74 545, bei Aufnahme eines Geistenrranken 
in eine Heilanstalt bezüglich seiner eingelieferten Sachen E. JW. 10 570. 
— Uber Stahlkammervertrag 8§8 580 M. 1. 
I. Regelmäßige Berwahrung. 
1. Begriff h 8. 688. 
Durch den Verwahrungsvertrag! wird der Verwahrer ver- 
pflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene? bewegliches 
Sache aufzubewahren.“5 
1 4, II 628, IIb 675, 111 675. M. 11, 569 ff. Prot. II, 391 bis 
893. Geänd. d. RTK. 
1. Bei etwaiger Nichtigkeit des Bertrags kommen die Vorschriften 
über Geschäftsführung ohne Auftrag (88 677 ff.) zur Anwendung. 
2. Der Verwohrungspertug ist unentgeltlicher oder entgeltlicher 
Realvertrag. Er wird begründet durch Uübergabe (Besitzkonstitut § 930 
reicht aus) und endet der Regel nach erst durch Rückgabe der beweg- 
lichen Sache. Mangels einer Ubergabe ist auf Grund eines Vertrags 
über die dereinstige Verwahrung (pactum de deponendo) wohl der- 
jenige, der die Verwahrung versprochen hat, zur Aufbewahrung ver- 
pflichtet (vgl. aber § 696), dagegen nicht der andere Teil zur UÜbergabe 
der Sache (8 695); es findet dann aber § 615 entsprechende Anwendung; 
vgl. auch § 693 M. 3. 
3. § 90. Wird jemand mit der Hütung einer unbeweglichen Sache 
betraut, dann liegt ein Dienstvertrag oder Auftrag vor (88 611 ff., 662 ff.; 
BVG. 88 24, 150 ff.). 
4. Der Hauptzweck des Vertrags muß auf Aufbewahrung gerichtet 
sein. Ubernahme von Nebenleistungen (z. B. Fütterung des Tieres, 
Begießen von Blumen, Einlösung von Zinsen) ändert das Wesen des 
Vertrags nicht. Aufbewahren setzt eine Tätigkeit voraus. Die Ge- 
währung eines Raumes, worin der Hinterleger die Sache ohne über- 
nahme der Obhut dieser Sache durch den Verwahrer niederlegt, be- 
gründet keinen Verwahrungsvertrag. Wegen der Haftung des Ver- 
wahrers § 690 A. 1. Der Verwahrer hat unmittelbaren Besitz 88 858 
bis 862, der Hinterleger mittelbaren 8 868. 
5. Vgl. § 242. Zum Gebrauche der Sache ist der Verwahrer nicht 
befugt, es sei denn, daß es zur Erhaltung der Sache (z. B. Ausreiten 
eines Pferdes) notwendig ist; vgl. § 698. Zuichung eines Gehilfen 
bei der Verwahrung ist dem Verwahrer in der Regel gestattet (8 691 
atz 3). 
2. Bergütung §. 689. 
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als still- 
schweigend vereinbart1, wenn die Aufbewahrung den Umständen 
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.3 
I 615 Satz 2, 11 u 629 Satz 2, IIb 676, III 676. M. II, 571. Prot. 11, 
93. — HGB. 354. JGG. 8 165.
	        
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