446 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
lung Z. R. 48 200, 67 910, JW. 11 990; bei Ubergabe von Geld oder anderen
Sachen an einen Beamten, die ihm amtlich zur Aufbewahrung oder Be-
wachung übergeben sind E. R. 74 545, bei Aufnahme eines Geistenrranken
in eine Heilanstalt bezüglich seiner eingelieferten Sachen E. JW. 10 570.
— Uber Stahlkammervertrag 8§8 580 M. 1.
I. Regelmäßige Berwahrung.
1. Begriff h 8. 688.
Durch den Verwahrungsvertrag! wird der Verwahrer ver-
pflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene? bewegliches
Sache aufzubewahren.“5
1 4, II 628, IIb 675, 111 675. M. 11, 569 ff. Prot. II, 391 bis
893. Geänd. d. RTK.
1. Bei etwaiger Nichtigkeit des Bertrags kommen die Vorschriften
über Geschäftsführung ohne Auftrag (88 677 ff.) zur Anwendung.
2. Der Verwohrungspertug ist unentgeltlicher oder entgeltlicher
Realvertrag. Er wird begründet durch Uübergabe (Besitzkonstitut § 930
reicht aus) und endet der Regel nach erst durch Rückgabe der beweg-
lichen Sache. Mangels einer Ubergabe ist auf Grund eines Vertrags
über die dereinstige Verwahrung (pactum de deponendo) wohl der-
jenige, der die Verwahrung versprochen hat, zur Aufbewahrung ver-
pflichtet (vgl. aber § 696), dagegen nicht der andere Teil zur UÜbergabe
der Sache (8 695); es findet dann aber § 615 entsprechende Anwendung;
vgl. auch § 693 M. 3.
3. § 90. Wird jemand mit der Hütung einer unbeweglichen Sache
betraut, dann liegt ein Dienstvertrag oder Auftrag vor (88 611 ff., 662 ff.;
BVG. 88 24, 150 ff.).
4. Der Hauptzweck des Vertrags muß auf Aufbewahrung gerichtet
sein. Ubernahme von Nebenleistungen (z. B. Fütterung des Tieres,
Begießen von Blumen, Einlösung von Zinsen) ändert das Wesen des
Vertrags nicht. Aufbewahren setzt eine Tätigkeit voraus. Die Ge-
währung eines Raumes, worin der Hinterleger die Sache ohne über-
nahme der Obhut dieser Sache durch den Verwahrer niederlegt, be-
gründet keinen Verwahrungsvertrag. Wegen der Haftung des Ver-
wahrers § 690 A. 1. Der Verwahrer hat unmittelbaren Besitz 88 858
bis 862, der Hinterleger mittelbaren 8 868.
5. Vgl. § 242. Zum Gebrauche der Sache ist der Verwahrer nicht
befugt, es sei denn, daß es zur Erhaltung der Sache (z. B. Ausreiten
eines Pferdes) notwendig ist; vgl. § 698. Zuichung eines Gehilfen
bei der Verwahrung ist dem Verwahrer in der Regel gestattet (8 691
atz 3).
2. Bergütung §. 689.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als still-
schweigend vereinbart1, wenn die Aufbewahrung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.3
I 615 Satz 2, 11 u 629 Satz 2, IIb 676, III 676. M. II, 571. Prot. 11,
93. — HGB. 354. JGG. 8 165.