448 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
daß der Hinterleger bei Kenntniß der Sachlage die Aenderung
billigen würde.“ Der Verwahrer hat vor der Aenderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen? und dessen Entschließung ab-
zuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.“
1 617, II 682, IIb 679, III 679. M. I1, 575, 576. Prot. II, 395.
1. Mangels einer Vereinbarung binden einseitige Anordnungen
des Hinterlegers den Verwahrer nicht.
2. § 665. Der Verwahrer ist nicht verpflichtet, den Anweisungen.
des Hinterlegers, sowet sie gegen die Pereinbarung lauten, nachzu-
kommen. 3. A. “ zu § 104. 4. § 681.
5. Aufwendungen §. 693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke: der Aufbewahrung Auf-
wendungen?, die er den Umständen nach für erforderlich halten
darf5s, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet."
1 621, II 633, II b 680, III 680. M. II, 581. Prot. 1I, 399, 400.
Geändert durch RTK. HGB. 8 4207.
1. Die Verwendung braucht also nicht die Sache selbst zu be-
treffen, g. uße aber nicht nur anläßlich der Verwahrung gemacht sein.
6 A. 1.
7 § 670. Verpflhtet zu diesen Aufwendungen ist der Verwahrer
nicht, vgl. aber § 688 M
4. Soweit nicht bie Aufwendungen durch die Vergütung (§ 689)
abgegolten sind. Auch wenn es zur Aufbewahrung nicht gekommen ist,
müssen Aufwendungen, die in Erwartung der Aufbewahrung berechtigter-
weise gemacht sind, erstattet werden (§ 683). Wegen des Zurückbe-
haltungsrechts (auch wegen der Vergütung nach 8§8 689, 699) § 273,
wegen der Aufrechnungsbefugnis #. R. 505, wegen der Verzinsung
§ 256, wegen des Anspruchs auf Befreiung von einer eingegangenen
Verbindlichkeit 8 257.
6. Haftung des Hinterlegers 8. 694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der
hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden: zu er-
setzen?, es sei denn 3, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit
der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß"
oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt? oder dieser sie ohne
Anzeige gekannt hat.“
I 622, IIn 634, IID 681, III 681. M. II, 581, 582. Prot. II, 400, 401.
1. Für andern Schaden haftet der Hinterleger nur gemäß 9276.
2. §§ 249 ff. Die Vorschrift des § 694 ist auch auf andere Rechts-
verhältnisse entsprechend anwendbar (Prot. II, 401.)
3. Die Behauptungs= und Beweislast für das Vorhandensein der
nachstehenden Voraussetzungen liegt dem Hinterleger ob.
4. 8§ 1242, 166 A. 3, 4.