452 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
9. Vgl. A.“ vor 8 793.
10. Mündlich oder schriftlich. Vgl. 8 125 M. 3.
11. Vgl. Dep G. 8 2 (A.“ vor 8 688) und dazu 4. R. 52 70#s, 58 26.
(Die Erklärung des Hinterlegers, der nicht Bankier ist, muß ausdrücklich
und schriftlich sein.)
Dreizehnter Titel.
Einbringung von SHachen bei Gastwirthen.“
* Beim Frachtvertrage HGB. 8 429, 456, 465, 606, 6732, 675,
PostG. 8 6 und BSchG. 88 58, 77. — Der Titel regelt nur die gegen-
über der Verwahrung verschärfte Haftung des Gastwirts für die ein-
gebrachten Sachen und sein Pfandrecht. Im übrigen ist das Rechts-
verhältnis zwischen Gastwirt und Gast nach den Grundsätzen der dafür
in Betracht kommenden Vertragsarten (Miete, Verwahrung, Auftrag,
Kauf, Dienstvertrag) zu beurteilen. Für Unfälle, die durch ordnungs-
widrigen Zustand des dem Gaste übergebenen (§ 701 A. 2) Zimmers
verursacht werden, ergibt sich die Hastung aus § 538 (7. JW. O07 700),
bei Unfällen in anderen Gasträumen haftet der Wirt aus dem Gast-
aufnahmevertrag gemäß 88 276, 278 (E. R. 65 1½, 74 120, JW. O09 #’#4,
10 113.251, 11360), Sachs. 2 40,, Gr.- 49%8; ppgl. auch 4. N. 58 220.
Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht (GVG. § 23 Nr. 23),
vgl. auch ZPO. § 709 Nr. 3. Wegen der Verjährung der Ansprüche
des Gastes § 195 und des Gastwirts 88 1961 Nr. 4, 201. Wegen des
Erfordernisses der behördlichen Erlaubnis zum Betriebe der Hoastwirt
schaft GewO. 8 33. Über die Kaufmannseigenschaft des Gastwirts
HGB. 88 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und GewO. 8§ 15.
1. Hftg. d. Gastwirts a) im allg. §. 701
Ein Gastwirth, der gewerbsmäßig Fremde zur Beher-
bergung? aufnimmt?, hat einem im Betriebe dieses Gewerbes!
aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, den der Gast
durch den Verlust" oder die Beschädigung eingebrachter Sachen?
erleidet.§ Die Ersatzpflicht tritt nicht ein?, wenn der Schaden
von dem Gaste, einem Begleiter des Gastes oder einer Person,
die er bei sich ausgenommen hat10, verursacht wird ¼ oder durch
die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalts
entsteht.
Als eingebracht gelten die Sachen, welche der Gast dem
Gastwirth oder Leuten des Gastwirths, die zur Entgegennahme
der Sachen bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren ¼, übergeben oder an einen ihm von diesen
angewiesenen Ort oder in Ermangelung einer Anweisung an
den hierzu bestimmten Ort gebracht hat.