Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

452 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
9. Vgl. A.“ vor 8 793. 
10. Mündlich oder schriftlich. Vgl. 8 125 M. 3. 
11. Vgl. Dep G. 8 2 (A.“ vor 8 688) und dazu 4. R. 52 70#s, 58 26. 
(Die Erklärung des Hinterlegers, der nicht Bankier ist, muß ausdrücklich 
und schriftlich sein.) 
Dreizehnter Titel. 
Einbringung von SHachen bei Gastwirthen.“ 
* Beim Frachtvertrage HGB. 8 429, 456, 465, 606, 6732, 675, 
PostG. 8 6 und BSchG. 88 58, 77. — Der Titel regelt nur die gegen- 
über der Verwahrung verschärfte Haftung des Gastwirts für die ein- 
gebrachten Sachen und sein Pfandrecht. Im übrigen ist das Rechts- 
verhältnis zwischen Gastwirt und Gast nach den Grundsätzen der dafür 
in Betracht kommenden Vertragsarten (Miete, Verwahrung, Auftrag, 
Kauf, Dienstvertrag) zu beurteilen. Für Unfälle, die durch ordnungs- 
widrigen Zustand des dem Gaste übergebenen (§ 701 A. 2) Zimmers 
verursacht werden, ergibt sich die Hastung aus § 538 (7. JW. O07 700), 
bei Unfällen in anderen Gasträumen haftet der Wirt aus dem Gast- 
aufnahmevertrag gemäß 88 276, 278 (E. R. 65 1½, 74 120, JW. O09 #’#4, 
10 113.251, 11360), Sachs. 2 40,, Gr.- 49%8; ppgl. auch 4. N. 58 220. 
Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht (GVG. § 23 Nr. 23), 
vgl. auch ZPO. § 709 Nr. 3. Wegen der Verjährung der Ansprüche 
des Gastes § 195 und des Gastwirts 88 1961 Nr. 4, 201. Wegen des 
Erfordernisses der behördlichen Erlaubnis zum Betriebe der Hoastwirt 
schaft GewO. 8 33. Über die Kaufmannseigenschaft des Gastwirts 
HGB. 88 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und GewO. 8§ 15. 
1. Hftg. d. Gastwirts a) im allg. §. 701 
Ein Gastwirth, der gewerbsmäßig Fremde zur Beher- 
bergung? aufnimmt?, hat einem im Betriebe dieses Gewerbes! 
aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, den der Gast 
durch den Verlust" oder die Beschädigung eingebrachter Sachen? 
erleidet.§ Die Ersatzpflicht tritt nicht ein?, wenn der Schaden 
von dem Gaste, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, 
die er bei sich ausgenommen hat10, verursacht wird ¼ oder durch 
die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalts 
entsteht. 
Als eingebracht gelten die Sachen, welche der Gast dem 
Gastwirth oder Leuten des Gastwirths, die zur Entgegennahme 
der Sachen bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt 
anzusehen waren ¼, übergeben oder an einen ihm von diesen 
angewiesenen Ort oder in Ermangelung einer Anweisung an 
den hierzu bestimmten Ort gebracht hat.
	        
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